Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten
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Auch gemäss JU ist der Nachweis, dass in einer Region eine Unterversorgung durch Selbstständigerwerbende besteht, auslegungsbedürftig. Wie bei den medizinischen Apparaturen hängt diese Beurteilung von den beteiligten Interessen ab, die sich teilweise entgegenstehen. Aus Sicht dieses Kantons wäre ein demografischer Referenzwert wünschenswert.
Artikel 18a
Für TI ist es in der Gesetzestechnik weder gebräuchlich noch angebracht, Übergangsbestimmungen einzig deshalb aufzuheben, weil sie nicht mehr relevant sind. Denn die Beibehaltung dieser Bestimmungen ermöglicht es, auch im Nachhinein nachzuvollziehen, aus welchem Grund die Behörde bestimmte Ausnahmen von den allgemeinen Regeln gewährt hatte. So enthält das KVG beispielsweise vier Seiten Übergangsbestimmungen. Diese Bestimmungen sollten deshalb in der Verordnung belassen werden.
Artikel 18b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom ...
Die pharmaSuisse und die GSASA sind der Ansicht, dass die Anforderungen für die Erteilung des eidg. Weiterbildungstitels durch die zuständige Fachgesellschaft festgelegt werden sollte. Nach pharmaSuisse sollte insbesondere zwischen denjenigen Apothekern, die einen privatrechtlichen Titel haben und denjenigen, die keinen solchen Titel haben, ein Unterschied gemacht werden. Dieser beiden Anhörungsteilnehmer Erachtens liegt im Entwurf ein gesetzessystematischer Fehler vor. Abs. 1 betrifft sowohl die Offizinapotheker als auch die Spitalapotheker. Sowohl Offizinapotheker wie auch Spitalapotheker müssen vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügen und zusätzlich die Kriterien nach den Absätzen 2-4 erfüllen.
Die GSASA schlägt folgenden Anpassungsvorschlag von Artikel 18b vor:
«1 Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung des MedBG vom 20. März 2015 mit kantonaler Bewilligung ihren Beruf als selbstständiger oder leitender Offizinapotheker während mehr als 2 Jahren ausüben, und bis zu diesem Zeitpunkt keinen privatrechtlichen oder eidgenössischen Weiterbildungstitel erworben hatten, können bei der zuständigen Organisation einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie beantragen, sofern sie die fehlende theoretische Weiterbildung nach Beurteilung der Fachgesellschaft absolvieren. Zudem muss die Voraussetzung nach Absatz 3 erfüllt sein.
2 Inhaberinnen und Inhaber eines privatrechtlichen Weiterbildungstitels in Offizin- resp. Spitalpharmazie erhalten auf Antrag den eidgenössischen Weiterbildungstitel in Offizin- resp. Spitalpharmazie, sofern sie die Voraussetzungen nach Absatz 3 erfüllen.
3 Die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines eidgenössischen Weiterbildungstitels nach Absatz 1 oder 2 muss spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der Änderung vom ... nachgewiesen werden. »
SH betrachtet die Übergangsbestimmung als eng gefasst. Sie schliesst Personen, die im Angestelltenverhältnis arbeiten und daher z.T. keine eigene Bewilligung benötigen, aus. Die Regelung könnte in der Praxis zu problematischen Umgehungsaktivitäten unter Nutzung des Binnenmarktgesetzes führen. Wir regen deshalb an, die vorgesehenen Übergangsbestimmungen nochmals vertieft zu überprüfen.
NE erachtet nicht alle Voraussetzungen als angemessen, die in den Absätzen 2 bis 4 für den erleichterten Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels ausgehend von einem privatrechtlichen Weiterbildungstitel festgelegt sind. Dies gilt insbesondere für die Voraussetzung in Buchstabe c. Es ist nicht ersichtlich, welchen Nutzen diese Voraussetzung für Apothekerinen und Apotheker haben soll, die ihren Beruf seit vielen Jahren regelmässig ausüben. Für Personen, die nicht bereits über einen privatrechtlichen Weiterbildungstitel verfügen, besteht keine Möglichkeit für den erleichterten Erwerb eines eidgenössischen Weiterbildungstitels, obwohl sie gemäss Artikel 65 Absatz 1bisMedBG weiterhin berechtigt sind, ihren Beruf wie Inhaberinnen und Inhaber eines anerkannten Weiterbildungstitels privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben.