Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten

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BL begrüsst besonders die Tatsache, dass die Beherrschung der Amtssprache des jeweiligen Kantons als Bewilligungsvoraussetzung statuiert ist.

Die KKA, der Bündner Ärzteverein (BüAeV), die Gesellschaft der Ärztinnen und Ärzte des Kan-

tons Solothurn (Gae SO) und die Ärztgesellschaft des Kantons St Gallen (AeG SG) begrüssen

ausdrücklich, dass detaillierte Ausführungsbestimmungen zu den notwendigen Sprachkenntnissen und den Ausnahmen hiervon sowie zu den Mindestanforderungen an die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten, die weder über ein eidgenössisches noch ein nach dem MedBG anerkanntes ausländisches Diplom verfügen, statuiert werden. Nach diesen Akteuren schaffen diese Ausführungsbestimmungen die unbedingt erforderlichen klaren Rahmenbedingungen und damit Rechtssicherheit. Sie sichern auch eine rechtsgleiche Behandlung.

Die KKA, der BüAeV, die GAe SO und die AeG SG merken in allgemeiner Hinsicht zu den Verordnungsentwürfen an, dass die Erläuterungen zu den Entwürfen der revMedBV sowie der revRegisterverordnung MedBG zu einigen Artikeln entscheidende Informationen enthalten, die den Verordnungsentwürfen nicht entnommen werden können. Ferner werden teilweise in den Verordnungen enthaltene Bestimmungen, deren Text klar als Verpflichtung formuliert wurde, in den Erläuterungen relativiert. Sie erachten es als dringend notwendig, dass die Verordnungen an diesen Stellen präzisiert werden, damit durch die blosse Lektüre der Verordnungsbestimmungen verständlich wird, welche Anforderungen zu erfüllen sind.

Die KKA, die Gae SO und die AeGSG betonen, dass den fremdsprachigen ausländischen Ärztinnen und Ärzten durch die neuen Bestimmungen nicht mehr Auflagen gemacht werden dürfen, als zur Sicherstellung der Behandlungsqualität zwingend notwendig ist. Zudem befürchten sie, dass die Überprüfung der Eintragung des Diploms und der Sprachkenntnisse der beschäftigten Personen zu einem enormen Mehraufwand für die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber führen wird. Ihres Erachtens sollte letztlich die MEBEKO bzw. das BAG sicherstellen, dass die notwendigen Daten der universitären Medizinalpersonen im Medizinalberuferegister eingetragen sind.

H+ stimmt den Änderungen der Verordnung mit einem Vorbehalt zu Artikel 11c Absatz 2 (Eintragung und Nachweis der vorhandenen Sprachkenntnisse) zu.

Die ChiroSuisse begrüsst insbesondere die Regelung betreffend die Sprachkenntnisse der Artikel 11a bis 11c.

4 Die Ergebnisse im Einzelnen

Artikel 5

JU begrüsst die Ergänzungen sehr, insbesondere die vorgesehene Einführung der Eintragung der Sprachkenntnisse.

Die SSO weist darauf hin, dass im Register ausgeführt sein muss, in welcher Eigenschaft ein Diplom oder Titel eingetragen ist, ob es sich also um eine Anerkennung, eine Gleichwertigkeitsbescheinigung, ein Diplom nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a des revidierten MedBGs (revMedBG) oder um ein Diplom oder einen Weiterbildungstitel nach Artikel 35 MedBG handelt. Diese Begriffe dürften einem grossen Teil der Patientinnen und Patienten, die sich über das Register informieren, nicht genau bekannt sein. Es ist zweifelhaft, ob der Unterschied zwischen einer Anerkennung und einer Gleichwertigkeitsbescheinigung offensichtlich ist. Begriffe wie «Diplom nach Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a revMedBG» sind nicht fassbar. Sie regt deshalb dazu an, ein Glossar oder Erläuterungen anzulegen, die in verständlicher Sprache klar machen, was diese einzelnen Begriffe bedeuten und in welchem Verfahren sie erteilt wurden. Ohne eine solche Erklärung ist der Aufklärung und Information der Patientinnen und Patienten wenig geholfen.