Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Die SSO bemerkt generell, dass ein wichtiges Element in den Ausführungsbestimmungen fehlt, indem nicht unter den verschiedenen Sprachregionen innerhalb der Schweiz unterschieden wird. Es nützt vermutlich wenig, wenn jemand zwar über gute französische Sprachkenntnisse verfügt und dann in einer deutschen Sprachregion beruflich tätig ist. Deshalb ist zu verlangen, dass die allgemeinen Sprachkenntnisse des regionalen Tätigkeitsgebiets nachgewiesen werden müssen.
Für das Dekanat der Medizinischen Fakultät der Universität Zürich (Uni ZH) sind die Sprachkenntnisse ein wesentliches Element der Patienten-Arzt Interaktion und damit relevant für eine hochstehende qualitative Versorgung und besonders für die Patientensicherheit. Die Uni ZH bringt ebenfalls vor, dass mindestens Sprachkenntnisse in einer Schweizer Amtssprache entsprechend dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen werden müssen. In Abhängigkeit von der spezifischen ärztlichen Tätigkeit und dem Fachgebiet muss durch den Arbeitgeber ein höheres Sprachniveau verlangt werden können. Dies sollte so entsprechend in der Verordnung aufgenommen werden.
Die KKA, der BüAeV, die Gae SO et die AeG SG sind der Meinung, dass hinsichtlich der Mindestanforderungen an die Sprachkenntnisse der universitären Medizinalperson eine Anlehnung an den Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen stattfindet, begrüssenswert ist. Sie regen jedoch an, den Aspekt des mündlichen Verständnisses zu ergänzen, da die im Verordnungstext bereits erwähnte Teilnahme an einer Diskussion nicht gleichzeitig bedeutet, dass deren Inhalt umfassend verstanden wird, was im Fachgebiet aber zwingend notwendig ist. Zudem ist es essentiell, den in der Umschreibung des Sprachniveaus B2 enthaltenen Passus, wonach das Gespräch mit Muttersprachlern ohne grössere Anstrengung auf beiden Seiten gut möglich sein muss, im Verordnungstext ebenfalls festzuhalten. Ein Arzt, der zwar komplexe Fachgespräche aber keine Gespräche mit den Patientinnen und Patienten führen kann, welche für diese ohne grössere Anstrengung verständlich sind, ist auch nicht in der Lage, die zur Sicherstellung der Behandlungsqualität notwendige Vertrauensbasis zu seinen Patientinnen und Patienten aufzubauen. Aus ihrer Sicht wäre es auch eine Option, direkt im Verordnungstext festzuhalten, dass nebst den bereits umschriebenen Anforderungen an die Sprachkenntnisse alle übrigen Anforderungen des Sprachniveaus B2 zu erfüllen sind. Aktuell geht dies aus dem Verordnungstext gemäss Entwurf so nicht hervor, sondern ergibt sich lediglich aus den Erläuterungen zum Entwurf.
Für ZH erscheint das Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen zweckdienlich und entspricht den Anforderungen an die Sprachkenntnisse, wie sie bereits heute als Bewilligungsvoraussetzung für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung der psychologischen Psychotherapeutinnen und -therapeuten verlangt werden.
Die SSO wünscht, dass entsprechend der in Deutschland gängigen Praxis ein Mindestniveau verlangt wird, dass dem Niveau C1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht.
pharmaSuisse und die GSASA begrüssen es, dass neu die minimalen Sprachkenntnisse festgelegt werden. Nach diesen Anhörungsteilnehmenden stellt sich jedoch die Frage, wie diese Regelung in mehrsprachigen Kantonen umgesetzt und überprüft werden soll.
Das Centre Patronal (CP) erachtet das in Artikel 11a Absatz 1 MedBV verankerte Spracherfordernis als annehmbar, zumal Artikel 11b Möglichkeiten vorsieht, in Ausnahmefällen vorübergehend von diesem Erfordernis abzuweichen.
Die GST begrüsst die vorgeschlagenen sprachlichen Mindestanforderungen sowie die Möglichkeit für die Arbeitgebenden, höhere Anforderungen zu stellen.
Artikel 11a Absatz 2
Für AG, AI, AR, BL, BS, FR, GE, GL, LU, NE, NW, SH, SZ, TG, TI, VD, ZG, die GDK und die VKZS, fragt es sich, ob in diesem Kontext die Bezugnahme allein auf den «Arbeitgeber» ausreichend ist. Häufig