Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten
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(z.B. in Spitälern) wird es vielmehr so sein, dass die Person, unter deren fachlicher Aufsicht die universitäre Medizinalperson tätig ist, nicht der Arbeitgebende dieser Person ist. Daher sollte in Absatz 2 zusätzlich die beaufsichtigende Fachperson eingefügt werden. En outre, selon ces participants, der Absatz ist sprachlich unglücklich formuliert: «Kommunikation» sollte durch «sprachliche Verständigung» ersetzt werden.
GR stellt fest, dass der Zusammenhang zwischen den beiden Absätzen für das Verständnis der Bestimmung zwingend herzustellen ist. Zusätzlich weist dieser Kanton auch darauf hin, dass die vorgeschlagene Bezugnahme allein auf den Arbeitgeber nicht ausreichend ist. Oft ist es so, dass die Person, unter deren fachlicher Aufsicht die universitäre Medizinalperson tätig ist, nicht der Arbeitgeber dieser Person ist. Der Kanton schlägt deshalb vor, diesen Absatz folgendermassen zu ergänzen: « Die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber beziehungsweise die fachlich verantwortliche Person muss die Kommunikation…».
Auch für SO sollte unmissverständlich ersichtlich sein, dass es sich um die sprachliche Verständigung handelt. Da der Begriff der Kommunikation sowohl die sprachliche als auch die nicht sprachliche Verständigung umfasst, sollte die Formulierung präzisiert werden.
Aus Sicht von VD ist die Formulierung in Bezug auf die Zuständigkeiten der Arbeitgebenden nicht klar. Sie sollte dahingehend angepasst werden, dass die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber nicht «die Kommunikation ... sicherstellen», sondern «sich von einer guten Kommunikation vergewissern» muss.
Der Collège des Doyens, die FMH, das SIWF, die SMIFK und die VSAO weisen darauf hin, dass der Arzt seine Zeugnisse, Berichte und Gutachten selbst in der Amtssprache ausstellen oder mindestens kritisch gegenlesen können muss, in der er den Beruf ausübt. Für diese Dokumente kann die Kommunikation mit Dritten nicht durch das Spital sichergestellt werden: Die Rechtsordnung verlangt persönliche Arztzeugnisse zuhanden der Arbeitgeber und Versicherer. Sie schlagen am Ende des Absatzes folgende Ergänzung vor: «…Vorbehalten bleiben Dokumente wie Zeugnisse, Berichte und Gutachten, die von der universitären Medizinalperson persönlich ausgestellt werden müssen».
Aus den gleichen Gründen ist die Uni ZH der Ansicht, dass die Ärztinnen und Ärzte fähig sein müssen, diese Dokumente in der jeweiligen Amtssprache zu verfassen und kritisch zu lesen.
Ausserdem führt die FMH an, dass eine Person das Team verstehen können muss, sofern sie im Operationssaal tätig ist. Versorgung ist deshalb der treffendere Begriff als Grundversorgung. Sie schlägt demzufolge vor, im Absatz 2 den Begriff «Grundversorgung» durch «Versorgung» zu ersetzen.
Für ZH ist dieser Absatz nicht klar. Sollte sich die Bestimmung auf die Kommunikation mit fremdsprachigen Patientinnen und Patienten beziehen, sollte sie entsprechend ergänzt werden. Ist die Bestimmung im Sinne der Erläuterungen zu verstehen, nämlich, dass es der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber freisteht, zusätzliche Anforderungen zu stellen, wenn sie oder er die Sprachkenntnisse auf diesem Niveau als ungenügend für eine bestimmte Berufstätigkeit erachtet, sollte dies ebenfalls klarer formuliert werden. Letztlich sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber auch ohne entsprechende Verordnungsbestimmung dazu berechtigt, an ihre Mitarbeitenden höhere fachliche oder sprachliche Anforderungen zu stellen.
Das CP beurteilt diesen Absatz als annehmbar.
Die KKA, der BüAeV, die Gae SO und die AeG SG verlangen, in diesen Absatz der Klarheit halber einen Verweis auf Artikel 33a Absatz 3 Buchstabe b revMedBG einzufügen. Ausserdem ist in den Absatz klarzustellen, wessen Kommunikation mit den Patientinnen und Patienten oder Dritten durch die Arbeitgeberin oder den Arbeitgeber sicherzustellen ist, nämlich jene der Angestellten.
Die gleichen Anhörungsteilnehmenden betonen betreffend den Artikel 11a Absatz 2 revMedBV in Verbindung mit Artikel 33a Absatz 3 revMedBG abschliessend, dass an die Prüfung der Sprachkenntnisse der universitären Medizinalpersonen durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber keine überspitzen Anforderungen gestellt werden dürfen. Es kann von den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern nicht verlangt