Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten
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Artikel 11c Absatz 3
AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG , die GDK und die VKZS sind der Ansicht, dass Absatz 3 (auch anhand der Erläuterungen) aus sich heraus nicht verständlich ist. Falls damit gemeint ist, dass Medizinalpersonen, deren Haupt- oder Muttersprache der Amtssprache des Tätigkeitsortes entspricht, keine entsprechenden Kenntnisse nachweisen müssen, erscheint dies den Anhörungsteilnehmenden als zweckdienlich. Allerdings sind Zweifel an ausreichenden Sprachkenntnissen unter solchen Umständen kaum vorstellbar Absatz 3 bedarf daher einer Präzisierung.
ZH betrachtet es als zweckdienlich, dass die Kenntnisse in der Haupt- oder Muttersprache nicht nachgewiesen werden müssen, ausser es besteht Anlass für Zweifel an deren Vorhandensein.
Für die pharmaSuisse und die GSASA erscheint der Begriff «Hauptsprache» etwas ungenau zu sein. Der Begriff «Muttersprache» wäre vorzuziehen.
Artikel 11d Mindestanforderungen an die einem Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung
ZH betrachtet als sinnvoll die Festlegung von Mindestanforderungen für die Eintragung von Drittstaatendiplomen ins Medizinalberuferegister.
Die ChiroSuisse ist ebenso mit den in Artikel 11d Buchstabe c ausgeführten Mindestanforderungen an die einem Diplom gemäss Artikel 33a Absatz 2 Buchstabe a MedBG zugrunde liegende Ausbildung für Chiropraktorinnen und Chiropraktoren einverstanden.
Der Collège des Doyens, die FMH, die MEBEKO, das SIWF, die SMIFK und der VSAO finden die für jeden Medizinalberuf gelisteten rein formellen Minimalanforderungen sind ungenügend und werden damit den Intentionen von Artikel 33a revMedBG (Verbesserung der Qualität der in der Schweiz tätigen Medizinalpersonen) nicht gerecht. Es wird für gesuchstellenden Personen kein Problem darstellen, eine universitäre Ausbildung von mindestens 5‘500 Stunden vorweisen zu können. Entweder müssen weitere geeignete Kriterien (allenfalls unter Beizug der EU-Richtlinie 2005/36) aufgestellt, oder der ME-BEKO die Kompetenz zugesprochen werden, geeignete weitere Kriterien zu definieren. Die Überprüfung anhand ausschliesslich formeller Kriterien lässt keine Aussage über die Qualität der Ausbildung im Ausland zu.
Die Uni ZH teilt die oben ausdrückte Meinung und findet, dass auch Kriterien oder Qualitätsindikatoren zu den Universitäten oder Hochschulen, welche das Diplom ausstellen, berücksichtigt werden sollten. Hier können beispielsweise Qualitätsstandards der World Federation for Medical Education genannt werden («WFME Global Standards in Basic Medical Education»; http://www.iaomc.org/wfme.htm). Hier sieht Uni ZH zudem auch eine wesentliche Rolle zur Definition von solchen Kriterien bei der MEBEKO.
Auch schlägt die GST vor, dass die Mindestanforderungen an die Diplome nicht einzig an die Ausbildungsdauer geknüpft werden sollen, sondern auch die wesentlichen Ausbildungsinhalte und -ziele des entsprechenden Medizinalberufs umfassen müssen. Weiter möchte die GST festhalten, dass die praktische Ausbildung, welche in privatwirtschaftlichen Tierpraxen (nicht nur in Tierkliniken) absolviert werden kann, als praktischer Teil der Ausbildung anerkannt wird.
Die SVP teilt die Meinung, dass die in Artikel 11d angeführten Mindestanforderungen für die Anerkennung ausländischer Diplome in dieser Form unzureichend sind. Für die Anerkennung ausländischer Diplome sollte nicht nur auf formelle Kriterien abgestellt werden, sondern auch auf Qualitätsmerkmale, insbesondere in Bezug auf die fachwissenschaftlichen und berufspraktischen Inhalte.
Die SSO und die VKZS stellen fest, dass RL 2013/55/EU die Anforderungen insofern ändert, als dass für die Grundausbildung des Zahnarztes eine Vorgabe von mindestens 5‘000 Stunden gemacht werden. Diese Richtlinie hat die Schweiz noch nicht übernommen. Nach der SSO entsteht dadurch, dass sie in den EU-Staaten aber bereits gültig ist, zum einen eine Diskriminierung, zum andern wird die Schweiz