Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten

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für Personen mit einem solchen Diplom attraktiver als die übrigen EU-Staaten. Die SSO und die VKZS beantragen, die Anforderungen bereits jetzt auf mindestens 5‘000 Stunden festzusetzen.

Für den BüAeV, die Gae SO, die AeG SG und die KKA ist es nicht ersichtlich, weshalb diese Mindestanforderung von 5‘000 Stunden theoretischer und praktischer Ausbildung nicht bereits heute in die revMedBV übernommen wird. Zahnärzte aus EU-Staaten haben diese Mindestanforderungen ohnehin bereits zu erfüllen und es ist angezeigt, alle Zahnärzte mit einem im Ausland erworbenen Diplom gleich zu behandeln. Die Anpassung fördert ausserdem die Behandlungsqualität.

Die pharmaSuisse und die GSASA fragen, ob es sinnvoll ist, hier eine minimale Dauer der Ausbildung festzulegen. Sinn und Zweck sollte es sein, dass diejenigen Personen mit Patientenkontakt im Register erscheinen. Es wird vorgeschlagen, sämtliche Medizinalpersonen mit Patientenkontakt in das Register aufzunehmen und ungenügende Niveaus speziell zu kennzeichnen. Als Mindestanforderung sollte lediglich festgelegt werden, dass dieses Diplom im Ausstellungsstaat zur Ausübung eines Medizinalberufs berechtigt.

Der BüAeV, die Gae SO, die KKA und die AeG SG regen an, dass die Präzisierung in den Erläuterungen zum Entwurf zum revMedBV, wonach die praktische Ausbildung auch in einer nichtuniversitären Einrichtung absolviert werden kann, sofern die Ausbildung in der betreffenden Institution unter Aufsicht einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau erfolgt, in den Verordnungstext von Artikel 11d übernommen wird. Der klare Wortlaut der entsprechenden Regelungen im Entwurf des MedBV, wonach der praktische Unterricht «an einer Universität oder Hochschule mit anerkannt gleichwertigem Niveau» zu erbringen sei, steht dieser –durchaus sinnvollen – Lockerung andernfalls entgegen.

BS bringt vor, dass die Anforderung wonach der praktische Unterricht für Ärztinnen und Ärzte sowie Apothekerinnen und Apotheker an einer Universität oder gleichwertigen Hochschule stattfinden muss, sich nicht erfüllen lässt, weil in der Praxis ein Grossteil der Ausbildung in Lehrkrankhäusern, Praxen und Apotheken stattfindet.

JU erkundigt sich, was unter dem Ausdruck «unter fachlicher Aufsicht» zu verstehen ist.

Art. 14 Berufsausübung für Inhaberinnen und Inhaber von Diplomen und Weiterbil-

dungstiteln aus Nicht-EU-Staaten und aus Nicht-EFTA-Staaten

Für VD muss eine ähnliche Präzisierung wie für Artikel 11b Absatz 1 vorgesehen werden, um ausdrücklich klarzustellen, dass die Kantone für die Festlegung der Kriterien zuständig sind, mit denen das Bestehen einer «medizinischen Unterversorgung» bestimmt wird.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a

Die pharmaSuisse und die GSASA teilen die Meinung, dass auch hier das Erfordernis der Sprachkenntnisse festgehalten werden sollte. Die privatwirtschaftlich eigenverantwortliche Berufsausübung ist etwas anderes als die Lehrtätigkeit, die allenfalls in einer anderen Sprache möglich ist.

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b

Nach der pharmaSuisse und der GSASA stellt sich hier auch die Frage der Auslegung des Begriffs «medizinische Unterversorgung». Wann liegt eine solche vor? Es ist absehbar, dass die Kantone dies sehr unterschiedlich auslegen werden. Angesichts der Verkehrserschliessung in der Schweiz sollte es solche Unterversorgungen selten geben.

Gemäss GR geht aus dieser Bestimmung wie auch aus Artikel 36 Absatz 3 MedBG nicht hervor, wer die Unterversorgung bestimmt. Buchstabe b wäre entsprechend zu präzisieren.