Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten

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gestatten. Entweder sollte auf diesen Artikel verzichtet werden, der eine Ausnahme schafft, die keine ausreichenden Garantien für die Qualität der Patientenversorgung bietet. Oder einer Person, der die notwendigen Sprachkenntnisse abgehen, sollte nach Einwilligung der kantonalen Behörde nur gestattet werden, unter der Aufsicht einer anderen zugelassenen Fachperson zu arbeiten. Aus Sicht von JU ist jedoch die Ausnahme zugunsten der Hochschullehrpersonen unerlässlich.

Die ChiroSuisse Erachtens sollte eine Übersetzerin, ein Übersetzer anwesend sein, wenn eine Medizinalperson ohne Kenntnisse der Landessprache in Kontakt mit Patienten steht.

AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG, die GDK und die VKZS weisen darauf hin, dass Artikel 11b die Ausnahme vom Nachweis der notwendigen Sprachkenntnisse betrifft. Folglich müsste er nach Artikel 11c erscheinen, der die Eintragung und den Nachweis der Sprachkenntnisse regelt.

Artikel 11b Absatz 1

Für die SPO setzt diese Ausnahmebestimmung falsche Anreize, damit die Medizinalpersonen über die erforderlichen Sprachkenntnisse verfügen. Sie lässt aus Sicht der Patientensicherheit den Leistungserbringern zu grossen Spielraum. Damit werden PatientInnen in der Schweiz im Vergleich zu Nachbarländern, die viel strengere Anforderung an die Sprachkenntnisse der Medizinalpersonen stellen, benachteiligt. Die SPO betrachtet die Bestimmung besonders bedenklich bei der ärztlichen Betreuung von Psychiatriepatienten. In diesem Fachgebiet herrscht Ärztemangel im Rahmen eines Dauerausnahmezustands. Deshalb kommt Artikel 11b Absatz 1 MedBV des Entwurfs den psychiatrischen Leistungserbringern besonders entgegen. Nach Meinung der SPO ist ausserdem der Begriff der «gefährdeten Versorgungssicherheit» zu unbestimmt. Es braucht klarere Kriterien für diejenigen Fälle, bei denen die erforderlichen Sprachkenntnisse nicht nötig sind.

Gemäss VD sollte ausdrücklich klargestellt werden, dass die Festlegung der Kriterien, mit denen sich die «Versorgungssicherheit» bestimmen lässt, Sache der Kantone ist.

Die GST findet nicht klar, wer entscheidet, wann die Versorgungssicherheit gefährdet ist. Aus ihrer Sicht muss diese Kompetenz bei den Kantonen liegen. Die Verordnung soll in diesem Sinn angepasst werden.

Artikel 11b Absatz 2

Die Direktion der Universität Lausanne (Uni VD) und VD erachten es als wünschenswert, die einjährige Frist, die gemäss Absatz 2 einer Medizinalperson für den Nachweis ihrer Sprachkenntnisse eingeräumt wird, auf sechs Monate zu verkürzen. VD wünscht zumindest, dass die Kantone eine Frist von weniger als einem Jahr für jene Ärztinnen und Ärzte festlegen können, bei denen der Kontakt, die Kommunikation und der Dialog mit den Patientinnen und Patienten einen grossen Teil ihrer Tätigkeit ausmachen, wie z. B. in der Psychiatrie.

Demgegenüber erachtet JU die Frist von einem Jahr für die Erfüllung der Voraussetzungen von Artikel 11a als eindeutig zu kurz.

Die GST begrüsst es, dass die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber in der Pflicht ist, dafür zu sorgen, dass die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer die fehlenden Sprachkompetenzen innerhalb eines Jahres nachweisen kann. Für sie ist jedoch klarzustellen, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer verpflichtet ist, seine fehlenden Sprachkompetenzen eigenverantwortlich zu erwerben. Der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin ist einzig zur Überprüfung der Sprachkompetenz verpflichtet.

Für die KKA, den BüAeV, die Gae SO und die AeG SG kann es nicht die Sache der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sein, für den Nachweis der erforderlichen Sprachkenntnisse innert Frist zu sorgen. Vielmehr gibt es hierfür die MEBEKO als zuständige Behörde, welche den entsprechenden Nachweis von den universitären Medizinalpersonen zu verlangen hat. Dies erscheint auch insofern sinnvoll, als