Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten

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1 Ausgangslage

Die Medizinalberufeverordnung ist am 1. September 2007 zusammen mit dem Bundesgesetz vom 23. Juni 2006 über die universitären Medizinalberufe1 (MedBG) in Kraft getreten. Die vorliegende Revision der MedBV ergibt sich aus der Änderung des MedBG vom 20. März 2015, die eine Anpassung der meisten Verordnungen zu diesem Gesetz erforderlich machte.

Eine der wichtigsten Neuerungen, die durch die Gesetzesänderung eingeführt werden, betrifft die obligatorische Eintragung aller Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, in das Register der universitären Medizinalberufe (MedReg). Diesbezüglich sind in der Verordnung die Mindestanforderungen an die Ausbildung festgelegt, die zu einem Diplom nach dem neuen Artikel 33a Absatz 2 MedBG führt. Nur wenn diese Anforderungen erfüllt sind, kann das Diplom im MedReg eingetragen werden. Gemäss dem MedBG müssen die universitären Medizinalpersonen zu Informationszwecken auch ihre Sprachkenntnisse im Register eintragen lassen. Die Verordnung definiert deshalb auch die Mindestanforderungen an diese Sprachkenntnisse im Hinblick auf eine Registrierung. Sie sieht eine Ausnahme von den Anforderungen an diese Kenntnisse vor.

Gemäss der MedBG-Revision müssen zudem Apothekerinnen und Apotheker, die ihren Beruf privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung ausüben möchten, über einen eidgenössischen Weiterbildungstitel in Pharmazie verfügen. Der Änderungsentwurf der MedBV enthält somit auch Übergangsbestimmungen im Hinblick auf den Erwerb eines solchen Titels.

2 Zum Anhörungsverfahren

Die Anhörung bezog sich auf die abschliessende Teilinkraftsetzung der Änderung vom 20. März 2015 des MedBG sowie auf die Anpassung der damit verbundenen Verordnungen, d. h. der Medizinalberufeverordnung (MedBV), der Registerverordnung MedBG, der Prüfungsverordnung MedBG sowie der Prüfungsformenverordnung. Die Anhörung fand vom 18. März bis 24. Juni 2016 statt.

Insgesamt wurden im Rahmen des Verfahrens 66 Adressatinnen und Adressaten begrüsst (vgl. Anhang 1), unter anderem die Kantonsregierungen und die betreffenden Standesorganisationen. 43 dieser Adressatinnen und Adressaten haben sich zur Vorlage geäussert. Von den insgesamt 60 eingegangenen Stellungnahmen stammten 25 von Kantonen, sieben von Vertretungen des Bildungsbereichs und fünf von Dachorganisationen der betreffenden Berufe. 17 interessierte Organisationen oder Institutionen reichten spontan eine Stellungnahme ein (vgl. Anhang 2).

Im vorliegenden Bericht sind die Ergebnisse der Anhörung zusammengefasst. Die Abkürzungen sind in Anhang 3 zusammengestellt.

3 Zusammenfassung der Ergebnisse

50 der 60 eingegangenen Stellungnahmen enthielten Bemerkungen zum Änderungsentwurf für die MedBV. Diese Vorlage, die sich aus der Revision vom 20. März 2015 des MedBG ergibt, wurde positiv aufgenommen.

TG begrüsst grundsätzlich die vorgeschlagenen Anpassungen.

Für SH ist es wichtig, dass die Vorgaben über die Sprachkenntnisse klar geregelt und im MedReg eingetragen werden.

1 SR 811.11