Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten

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der Beurteilung solcher Fragen, gerade auch im Zusammenhang mit abweichenden Curricula. Betreffend der geforderten regelmässigen Fortbildung müsste auf die Fortbildungsordnung von pharmaSuisse verwiesen werden, wobei die Weiterbildungsprogramme für die Titelinhaber spezifischere Fortbildungsanforderungen festlegen.

- Apotheker, die lediglich eine theoretische Weiterbildung absolviert haben: In diesem Fall fehlt die Praxis und es wäre sinnvoll, einen Nachweis der Praxis sowie der Fortbildung zu verlangen. Um hier eine sachgerechte Lösung zu haben, beantragt pharmaSuisse, dass die Fachgesellschaft die Kriterien festlegen soll. Diese hat Erfahrung bei der Beurteilung solcher Fragen, gerade auch im Zusammenhang mit abweichenden Curricula.

- Apotheker, die eine privatrechtliche Weiterbildung absolviert haben. In diesem letzten Fall sind keine Voraussetzungen zu verlangen, denn der Titel deckt sich bisher voll und ganz mit den Anforderungen des heutigen eidg. Weiterbildungstitels. Das Erfordernis der Fortbildung wird bereits durch die Fachgesellschaft geprüft.

Die GSASA ist der Ansicht, dass die Kriterien durch die zuständige Fachgesellschaft festgelegt werden sollten.

BE begrüsst die Voraussetzung von Buchstabe a. Dies stimmt mit Artikel 40 der Verordnung über die Krankenversicherung (KKV; SR 832.102) überein, wonach sich Apothekerinnen und Apotheker über eine zweijährige praktische Weiterbildung in einer Apotheke auszuweisen haben. Buchstabe b ist nach Meinung BE zu streichen: Zwar wird für Personen die vor dem Jahre 2001 eine theoretische Ausbildung in Offizinpharmazie abgeschlossen haben grundsätzlich eine regelmässige Fortbildung verlangt, allerdings gibt oder gab es diesbezüglich keine klaren Vorgaben. Kantonal wird das sehr unterschiedlich gehandhabt. Es kann daher nicht beurteilt werden, was in Bst. b unter „geforderte Fortbildung“ zu verstehen ist. Mit dem Erlangen des eidgenössischen Weiterbildungstitels müssen sämtliche Inhaberinnen und Inhaber zur Aufrechterhaltung des Titels ohnehin klare Anforderungen bezüglich Fortbildung erfüllen.

Für BE ist es nicht ersichtlich, weshalb in Buchstabe c geregelt wird, dass die Personen an einem Kursmodul in Ethik von mindestens einem Tag haben teilnehmen müssen. Diese Thematik kann auch im Rahmen der geforderten Fortbildung geschult werden. Buchstabe c ist daher ebenfalls zu streichen.

Auch GE und JU erachten die Zweckmässigkeit eines mindestens eintägigen Theoriekurses zum Thema Ethik als fraglich. Dieser Kurs wäre eine Alibimassnahme.

Artikel 18b Absatz 5

Die FMH, das SIWF, die SMIFK, der VSAO und der Collège des Doyens denken, dass dieser Absatz ersatzlos gestrichen werden kann. Die Übergangsbestimmungen werden wie bei der Handchirurgie im jeweiligen Programm geregelt.

Artikel 40 KVV Weiterbildung

Die pharmaSuisse begrüsst, dass im Bereich der Krankenversicherung die Weiterbildung nach MedBG für die Zulassung als Leistungserbringer verankert wird. Nach dem Verband fehlt es dennoch ein Verweis auf Übergangsbestimmungen nach Artikel 65 Absatz 1bis revMedBG, indem Inhaberinnen und Inhaber eines eidgenössischen Apothekerdiploms, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 20. März 2015 im Besitz einer kantonalen Bewilligung zur selbstständigen Berufsausübung als Offizinapotheker waren, weiterhin berechtigt sind, ihren Beruf in der ganzen Schweiz ohne eidgenössischen Weiterbildungstitel privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung auszuüben. Diese Apotheker sollten lediglich eine zweijährige praktische Berufsausübung in einer Apotheke nachweisen, um als Leistungserbringer zugelassen zu sein.