Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

überprüft werden. Sollte dies mit den vorhandenen Rechtsgrundlagen nicht möglich sein, ersucht ZH um entsprechende Anpassung.

Ebenso GR geht davon aus, dass die MEBEKO die Überprüfung der Sprachkenntnisse vornimmt, was impliziert, dass die kantonale Aufsichtsbehörde bei der Prüfung der Bewilligungsvoraussetzungen auf die eingetragenen Sprachkenntnisse abstellen und ihrerseits eine Überprüfung des Nachweises nicht mehr vornehmen wird. Der Kanton beantragt Folgendes: In einem neuen Absatz 4 sei die Pflicht der MEBEKO zu statuieren, Personen, die aufgrund von Artikel 11b zur Berufsausübung zugelassen werden, vorübergehend in das MedReg aufzunehmen.

Falls die MEBEKO nicht in der Lage ist, die Sprachkenntnisse zu bestimmen, und sie somit im MedReg nicht aufführt, aber dennoch eine Diplomanerkennung ausstellt, müsste aus Sicht von NE zudem klar formuliert werden, dass der Kanton für die Überprüfung der Sprachkenntnisse zuständig ist, unabhängig davon, ob sie im MedReg aufgeführt sind oder nicht.

Die GST begrüsst es, dass die MEBEKO für die Eintragung der Sprachkenntnisse im MedReg zuständig ist. Sie findet es wichtig, dass die Sprachkompetenzen von Personen, die ihre Ausbildung an der Vetsuisse absolviert haben, direkt eingetragen werden, ohne dass sie ein Gesuch einreichen müssen. Ebenso solle sichergestellt sein, dass den Personen, welche ihre Ausbildung an der Vetsuisse absolviert haben und aus einer anderen Sprachregion der Schweiz stammen, für beide Sprachen die entsprechende Sprachkompetenz anerkannt wird, ohne Nachweise erbringen zu müssen.

Artikel 11c Absatz 2

ZH betrachtet die Festlegung, auf welche Art die Sprachkenntnis nachgewiesen werden kann, als sinnvoll.

Die FMH, das SIWF, die SMIFK, der VSAO und der Collège des Doyens teilen die Meinung, dass das Niveau B in Absatz 2 Bustabe a ergänzt werden sollte. Es wird folgendes vorgeschlagen: a… «alt ist und mindestens dem Niveau B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen entspricht».

Nach der SSO wäre ein Sprachdiplom zu verlangen, welches in den letzten 12 -18 Monaten erlangt worden ist. Dies entspricht der Praxis bei postgraduierten Studiengängen im Ausland (z.B. LL.M. in den USA oder UK).

Für AG, LU, NW, TG und die VKZS sollte es in Absatz 2 Buchstabe b heissen: «ein in der entsprechenden Sprache abgelegter Abschluss».

BS beantragt folgende Anpassung von Artikel 11c Absatz 2 Buchstabe b: «ein in der entsprechenden Sprache erworbener Aus- oder Weiterbildungsabschluss des universitären Medizinalberufs in der entsprechenden Sprache».

Für H+ sollte nicht nur der klinische Arbeitseinsatz während dreier Jahre über zehn Jahre in der Hauptsprache (Buchstabe c) gelten, sondern allgemeine Spracherfahrungen ebenfalls angerechnet werden.

pharmaSuisse und die GSASA beantragen, dass der Begriff «klinische Arbeitserfahrung» durch «praktische Berufserfahrung mit Patientenkontakt»ersetzt wird. Nicht jeder Medizinalberuf ist klinisch tätig und wichtig sind die Sprachkenntnisse bei der Berufsausübung.

Pill Group ist der Meinung, dass die Auflistung der Sprachkenntnisnachweise nach Artikel 11c MedBV Romanisch diskriminiert. Der Beruf solle nach diesen Kriterien nämlich nur nach Buchstabe c in Schweizerdeutsch oder Romanisch ausgeübt werden können. Sie schlägt folgende Änderung vor betreffend Artikel 11c Absatz 2 Buchstabe a: «…. internationales Diplom oder einen Nachweis der Lia Rumantscha, …».