Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2015/83: Abschliessende Inkraftsetzung der Änderungen vom 20. März 2015 des Medizinalberufegesetzes (MedBG) und der damit verbundenen Verordnungsanpassungen · 27 Seiten

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TI begrüsst die vorgeschlagene Flexibilität, die im erläuternden Bericht zum Ausdruck kommt: Das Niveau B2 stellt die Mindestanforderung an die Sprachkenntnisse dar, während den Arbeitgebenden die Möglichkeit belassen wird, für spezifische Bereiche oder Tätigkeiten ein höheres Niveau zu verlangen.

Aus Sicht von AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, NE, NW, SH, SZ, TG, TI, VD, VS, ZG und der GDK ist das in Artikel 11a festgelegte Niveau im Sinne einer Mindestanforderung zweckdienlich. Es entspricht den derzeitigen Anforderungen an die Sprachkenntnisse von Psychologinnen und Psychologen als Bewilligungsvoraussetzung für die fachlich eigenverantwortliche Berufsausübung (Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe c PsyG). Diese Anhörungsteilnehmenden erachten die Ausführungen im erläuternden Bericht als wichtig, wonach es den Arbeitgebenden freisteht, zusätzliche Anforderungen zu stellen, falls sie dieses Niveau für eine bestimmte Berufstätigkeit (z. B. in der Psychiatrie/Psychotherapie) als ungenügend betrachten.

SZ weist darauf hin, dass die Verordnung keine Bestimmung betreffend Zuständigkeit zur Überprüfung der Sprachkenntnisse der Fachpersonen enthält, welche privatwirtschaftlich in eigener fachlicher Verantwortung tätig sind. Der Kanton ersucht um eine entsprechende Ergänzung.

Artikel 11a Absatz 1

Aus Sicht von AG, AI, AR, BL, BS, FR, GL, LU, NE, NW, SH, SO, SZ, TG, TI, VD, ZG, ZH, der GDK und der VKZS kann der Umstand, dass sich Absatz 1 auf die Kenntnisse in der Sprache bezieht, in welcher der Beruf ausgeübt wird, zu Missverständnissen führen. Denn dies könnte zur Annahme verleiten, dass bei der ärztlichen Tätigkeit nur die Sprache zwischen Patient und behandelnder Person eine Rolle spielt. Für das Berichtswesen und die beruflichen Kontakte ist aber insbesondere die Sprache am Ort der Berufstätigkeit wichtig. Deshalb sollte klargestellt werden, dass das geforderte Niveau der Amtssprache des Ortes beherrscht werden muss, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird. Diese Anhörungsteilnehmenden schlagen somit folgende Anpassung von Artikel 11a Absatz 1 vor:

«Die universitäre Medizinalperson muss in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt, Amtssprache des Tätigkeitsortes mindestens ...». GE schlägt die gleiche Formulierung vor und empfiehlt, klar zum Ausdruck zu bringen, dass das verlangte Niveau der Sprachkenntnisse es ermöglichen soll, sich in der Amtssprache des Ortes, an dem die Tätigkeit ausgeübt wird, fliessend auszudrücken. Die Terminologie «Kenntnisse der Sprache, in welcher der Beruf ausgeübt wird», könnte zu Missverständnissen führen. Aus dem gleichen Grund schlägt GR folgende Formulierung vor: « Die universitäre Medizinalperson

muss in einer Amtssprache des Kantons, in welchem die Tätigkeit ausgeübt wird, mindestens…».

Nach GR, ist insbesondere die Sprache am Ort der Berufstätigkeit für das Berichtswesen und die beruflichen Kontakte wichtig.

Aus Sicht von VS sollte «in der Sprache, in der sie den Beruf ausübt» durch «in der Amtssprache des Tätigkeitsortes oder in einer der Amtssprachen des Tätigkeitsortes» ersetzt werden.

JU ist der Meinung, dass die Bestimmung das erwartete Fähigkeitsniveau in qualitativer Hinsicht angemessen beschreibt, schlägt jedoch eine eindeutige Formulierung vor: «…der Sprache der Bevölkerung, in der sie den Beruf ausübt»…

Die FMH, das SIWF, die Schweizerische Medizinische Interfakultätskommission (SMIFK), das Collège des Doyens und der VSAO schlagen vor, diesen Absatz wie folgt zu ergänzen:

1«… Minimal sind Sprachkenntnisse in einer Schweizer Amtssprache entsprechend B2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nötig; je nach Tätigkeit hat der Arbeitgeber ein höheres Niveau zu verlangen». Nach diesen Vernehmlassungsteilnehmenden halten die Erläuterungen richtigerweise fest, dass unter Umständen auch ein höheres Niveau der Sprachkenntnisse als die in Absatz 1 definierte Mindestanforderung vorhanden sein muss. Die Rechtsanwender, und insbesondere die Arbeitgeber, werden aber nur den Verordnungstext lesen. Deshalb solle dieser Grundsatz explizit in der Verordnung erwähnt werden. Mindestens eine Schweizer Amtssprache müsse nachgewiesen werden, da eine einwandfreie Berufsausübung andernfalls nicht möglich ist.