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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
2Wer nach den Vorschriften des EntG53 Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Art. 45 Abs. 1 und 2
1Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG54 durchgeführt.
2Aufgehoben
10. Eisenbahngesetz vom 20. Dezember 195755
Art. 18a Abs. 1 und 2
1Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196856, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193057 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
Art. 18d Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 18e
Aufgehoben
Art. 18f Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196858 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...
2Wer nach den Vorschriften des EntG59 Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Art. 18k Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
53SR 711
54SR 711
55 SR 742.101
56 SR 172.021
57SR 711
58 SR 172.021
59 SR 711