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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

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(EntG)

Art. 29

Aufgehoben

Art. 30

2. Publikation1 In der Publikation des Plangenehmigungsgesuchs ist auf die innert

der Einsprachefrist anzumeldenden Begehren nach Artikel 33 Absätze 1 und 2 hinzuweisen.

2In der Publikation ist ausdrücklich aufmerksam zu machen auf:

a. Artikel 32 über die Information der Mieter und Pächter durch die Grundeigentümer;

b. Artikel 42–44 über den Enteignungsbann.

Art. 31

3. Persönliche1 Der Enteigner hat jedem aus dem Grundbuch und den sonstigen Anzeige

öffentlichen Büchern ersichtlichen oder ihm sonst bekannten zu Enteignenden vorgängig zur Publikation des Gesuchs eine Kopie des Publikationstextes zuzustellen und anzugeben, was er von jedem einzelnen verlangt.

2Erhält der zu Enteignende die persönliche Anzeige nach der Publikation, so läuft für ihn die Einsprachefrist vom Empfang der persönlichen Anzeige an.

3Die persönliche Anzeige hat zu enthalten:

a. die Angabe von Zweck und Umfang der Enteignung;

b. eine summarische Orientierung über Art und Lage des zu erstellenden Werkes;

c. die in Anspruch genommenen oder einzuräumenden Rechte;

d. die Angabe, wo die Gesuchsunterlagen während der Einsprachefrist eingesehen werden können;

e. die Aufforderung zur Anmeldung der Einsprachen und Forderungen gemäss Artikel 33 Absatz 1;

f. die Aufforderung zur Benachrichtigung der Mieter und Pächter gemäss Artikel 32;

g. den Hinweis auf den Enteignungsbann und dessen Folgen gemäss den Artikeln 42–44.

Art. 32

4. Mitteilung an1 Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, Mieter und

Pächter die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und

Verpächter davon ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang