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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
1Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG60 durchgeführt.
2Aufgehoben
Art. 18u Abs. 3 zweiter Satz
3... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG61.
11. Seilbahngesetz vom 23. Juni 200662
Art. 13
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196863 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim BAV Einsprache erheben. Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
2Wer nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193064 über die Enteignung (EntG) Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
3Die Gemeinden wahren ihre Interessen mit Einsprache.
Art. 16
1Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196865, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG66 Anwendung.
12. Rohrleitungsgesetz vom 4. Oktober 196367
Art. 2 Abs. 2 und 2bis
2Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196868, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
60SR 711
61SR 711
62SR 743.01
63 SR 172.021
64SR 711
65 SR 172.021
66 SR 711
67 SR 746.1