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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
Abschnittstitel vor Art. 64
Abschnitt VIa: Schätzungsverfahren
Art. 64 Abs. 1 Bst. bbisund k
1Die Schätzungskommission entscheidet namentlich:
bbis. über Entschädigungsforderungen nach Artikel 15 Absatz 3;
k. Aufgehoben
Art. 66
III. Verfahren1 Kommt im Einigungsverfahren keine Einigung zustande, so leitet
1. Einberufung der Präsident der Schätzungskommission von Amtes wegen das Schätzungsverfahren ein.
2Mit Zustimmung der Parteien kann das Schätzungsverfahren jedoch bis nach Fertigstellung des Werkes verschoben werden.
Art. 67 Abs. 1 zweiter Satz
1... Die Parteien sind durch den Präsidenten mindestens dreissig Tage vorher vorzuladen, mit der Androhung, dass der Augenschein und die Verhandlung auch in ihrer Abwesenheit stattfinden werden.
Art. 76 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2, Abs. 4 zweiter Satz und Abs. 5
1... Wird bei einem bestehenden Werk das zu enteignende Recht bereits faktisch in Anspruch genommen, ist die vorzeitige Besitzergreifung von Gesetzes wegen erlaubt.
2Über das Gesuch entscheidet der Präsident der Schätzungskommission frühestens beim Vorliegen eines vollstreckbaren Enteignungstitels, in jedem Fall nach Anhören des Enteigneten, nötigenfalls nach einem besonderen Augenschein. Er zieht die Mitglieder der Schätzungskommission bei, wenn er dies für notwendig erachtet oder wenn eine Partei es verlangt.
4... Aufgehoben
5Der Enteigner ist auf Verlangen des Enteigneten zur vorherigen Sicherstellung einer angemessenen Summe oder zu Abschlagszahlungen oder zu beidem zu verhalten. Über solche Gesuche befindet der Präsident der Schätzungskommission, allenfalls unter Beizug der Mitglieder der Schätzungskommission. Die Abschlagszahlungen sind gemäss Artikel 94 zu verteilen. Auf alle Fälle ist die endgültige Entschädigung vom Tage der Besitzergreifung an zum Zinsfuss, den das Bundesverwaltungsgericht festlegt, zu verzinsen und ist ein allfällig weiter gehender Schaden zu ersetzen.