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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
Art. 59ter
1ter. Sekretariat1 Den Schätzungskommissionen stehen ein Sekretär sowie bei Bedarf
weitere Hilfspersonen im Nebenamt zur Verfügung. Sie werden vom Präsidenten der Schätzungskommission beigezogen.
2Für das Sekretariat tätige Personen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden.
3Sie sind während ihrer Tätigkeit für die Schätzungskommissionen und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.
4Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission erfordert, stellt das Bundesverwaltungsgericht der Schätzungskommission ein ständiges Sekretariat zur Verfügung.
5Das Personal des ständigen Sekretariats unterstehen dem BPG4, der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgericht massgeblichen Ausführungsrechts.
6Alle für ein Sekretariat tätigen Personen sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben gegenüber ihrer Kommission weisungsgebunden.
Art. 59quater
1quater.1 Sofern im Rahmen vom Artikel 59bisund 59terArbeitsverhältnisse Arbeitgebersta-
tus und Vorsorge begründet werden, ist das Bundesverwaltungsgericht für deren Be-
gründung, Änderung und Beendigung zuständig:
a. für die Mitglieder der Schätzungskommission;
b. auf Antrag des Präsidenten der zuständigen Schätzungskommission: für das Personal eines ständigen Sekretariats.
2Die Mitglieder der Schätzungskommissionen und die Sekretariate sind administrativ dem Bundesverwaltungsgericht zugeordnet.
3Sind die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 19825 über die berufliche Alter-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) erfüllt, sind die Mitglieder und Angestellten der Schätzungskommissionen und ihrer Sekretariate bei PUBLICA zu versichern.
4Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet periodisch die sozialversicherungsrechtlichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge. Es kann für die Abwicklung der Zahlungen Dritte beiziehen.
5Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmungen.