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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

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(EntG)

rungsverfahren (Art. 102 ff.) sowie in Fällen von Artikel 36 Absatz 2, sofern die dort genannten Voraussetzungen fehlen.

4Jede Behörde legt die Verfahrenskosten für ihren Verfahrensabschnitt selbst fest; vorbehalten bleiben Entscheide der Beschwerdeinstanzen.

Art. 115 Abs. 1

1Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im Enteignungs-, im Einigungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Im kombinierten Verfahren besteht dieser Anspruch im Plangenehmigungsverfahren für jene Verfahrensbeteiligten, denen eine Enteignung droht.

II

Die Aufhebung und Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

Die Schlussbestimmungen der Änderung vom ... lauten wie folgt:

Schlussbestimmungen zur Änderung vom ...

1Enteignungsverfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Änderung eingeleitet worden sind, werden nach bisherigem Recht zu Ende geführt; vorbehalten bleiben allfällige Änderungen der Gebührenregelung für den Zeitraum ab Inkrafttreten dieser Änderung.

2Nachträgliche Einsprachen, Begehren und Forderungen im Sinn der bisherigen Fassung der Artikel 39–41, die ein unter bisherigem Recht abgeschlossenes Verfahren betreffen, sind weiterhin nach bisherigem Recht zu beurteilen.

3Das Bundesverwaltungsgericht führt für die Mitglieder der Schätzungskommissionen, mit Ausnahme des Präsidenten und dessen Stellvertreter, bis spätestens 2 Jahre nach Inkrafttreten der Änderungen Gesamterneuerungswahlen durch.

4Läuft die Amtsdauer eines Mitglieds nach Inkrafttreten der Änderungen und vor Durchführung der Gesamterneuerungswahlen ab oder scheidet ein Mitglied aus anderen Gründen aus, so wird die Amtsdauer durch das Bundesverwaltungsgericht bis zu den Gesamterneuerungswahlen verlängert oder mit dem Ersatz dieses Mitglieds bis zu den Gesamterneuerungswahlen zugewartet.