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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

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(EntG)

3Besondere Zuständigkeitsregelungen in anderen Bundesgesetzen bleiben vorbehalten.

Art. 39

4. Eröffnung des1 Die zuständige Behörde prüft das Gesuch um Eröffnung eines selb-Verfahrens

ständigen Enteignungsverfahrens und fordert vom Enteigner die erforderlichen Unterlagen an.

2Sie kann insbesondere die Unterlagen gemäss Artikel 28 und persönliche Anzeigen gemäss Artikel 31 verlangen.

Art. 40

5. Verfahren1 Die zuständige Behörde entscheidet, ob eine Publikation mit öffent-

licher Auflage des Gesuchs notwendig ist; für die Publikation sind die Artikel 30–33 sinngemäss anwendbar.

2Braucht es keine Publikation, unterbreitet die zuständige Behörde das Enteignungsgesuch den Gesuchsgegnern und allfällig weiteren Betroffenen direkt; in diesem Fall sind die Artikel 31–33 und Artikel 35 Absatz 2 sinngemäss anwendbar.

3Die zuständige Behörde kann zudem die Aussteckung und Profilierung des geplanten Werks anordnen.

Art. 41

6. Entscheid1 Die zuständige Behörde entscheidet über die enteignungsrechtlichen

Einsprachen gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a-c.

2Soweit ein Einigungs- und gegebenenfalls ein Schätzungsverfahren in Bezug auf Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d und e erforderlich ist, übermittelt die zuständige Behörde nach Rechtskraft des Entscheids nach Absatz 1 dem zuständigen Präsidenten der Schätzungskommission namentlich den Entscheid, die genehmigten Pläne, den Enteignungsplan, die Grunderwerbstabelle und die angemeldeten Forderungen.

Art. 42

IV. Enteignungs- Mit der Zustellung der persönlichen Anzeige oder des Enteignungsgebann

suchs an den zu Enteignenden dürfen ohne Zustimmung des Enteig-

1. Inhalt

ners keine die Enteignung erschwerenden rechtlichen oder tatsächlichen Verfügungen mehr getroffen werden.

Art. 43

Der Enteigner kann gegen Vorweisung einer Bescheinigung der Genehmigungsbehörde oder der nach Artikel 38 zuständigen Behörde