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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

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(EntG)

im Grundbuch eine Beschränkung der Verfügungsbefugnis anmerken lassen.

Art. 45

I. Einleitung des Der zuständige Präsident der Schätzungskommission eröffnet das Verfahrens

Einigungsverfahren auf schriftliches Gesuch des Enteigners, eines Enteigneten oder einer Nebenpartei hin.

Art. 46

II.Vorladung1 Der Präsident lädt den Enteigner und die Enteigneten durch persön-

1. Der liche Mitteilung zur Einigungsverhandlung ein, die in der Regel an Hauptparteien

Ort und Stelle stattfinden soll.

2Leistet der Enteigner der Vorladung keine Folge, so setzt der Präsident eine neue Verhandlung an. Bleiben Enteignete aus, so fällt ihnen gegenüber das Einigungsverfahren dahin, sofern nicht der Präsident eine Verhandlung für notwendig erachtet.

Art. 47

2. Der1 Durch persönliche Mitteilung einzuladen sind auch die Grundpfand-, Nebenparteien

Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten. Sind diese nicht namentlich bekannt, so hat der Präsident der Schätzungskommission die erforderlichen Nachforschungen anzustellen oder die Einladung zu publizieren.

2In der Einladung zur Einigungsverhandlung sind die Grundpfand-, Grundlast- und Nutzniessungsberechtigten darauf hinzuweisen, dass bei ihrem Ausbleiben

a. der Eigentümer berechtigt ist, über die Entschädigung eine auch für sie verbindliche Vereinbarung abzuschliessen; und

b. sie zu keinen weiteren Verfahrensschritten eingeladen werden, ausser sie ersuchen darum.

Art. 48

III. Zweck der In der Verhandlung sind die Entschädigungsforderungen und die Verhandlung

damit zusammenhängenden Fragen zu besprechen und die zur Abklärung streitiger oder zweifelhafter Punkte dienlichen Erhebungen zu machen. Der Präsident soll versuchen, eine Verständigung herbeizuführen.

Art. 49 Randtitel

IV. Protokoll