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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
Gliederungstitel vor Art. 129
3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
Art. 129 Abs. 1 und 2
1Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG21 durchgeführt.
2Aufgehoben
4. Wasserrechtsgesetz vom 22. Dezember 191622
Art. 62 Abs. 2
1Das Konzessionsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196823, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht. Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193024 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
Art. 62c Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 62d
Aufgehoben
Art. 62e Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196825 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. ...
2Wer nach den Vorschriften des EntG26 Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Art. 62i Marginalie, Abs. 1 und 2
5. Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
21SR 711
22SR 721.80
23 SR 172.021
24SR 711
25 SR 172.021
26 SR 711