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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
Art. 27b Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 27c
Aufgehoben
Art. 27d Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196835 Partei ist, kann während der Auflagefrist gegen das Ausführungsprojekt oder die darin enthaltenen Baulinien beim Departement Einsprache erheben. ...
2Wer nach den Vorschriften des EntG36 Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Art. 39 Marginalie, Abs. 2 und 3
8. Enteignung; Einigungs- und Schätzungsverfahren; vorzeitige Besitzeinweisung
2Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG37 durchgeführt.
3Aufgehoben
Art. 51 Abs. 2 zweiter Satz
2.... Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG38 durch die Schätzungskommission festgelegt.
Art. 52 Abs. 2 zweiter Satz
2... Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG39 durch die Schätzungskommission festgelegt.
35 SR 172.021
36 SR 711
37 SR 711
38 SR 711
39 SR 711