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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

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(EntG)

1Nach Abschluss des Konzessionsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG27 durchgeführt.

2Aufgehoben

5. Bundesgesetz vom 21. Juni 199128 über den Wasserbau

Art. 17 Abs. 2

2Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193029 über die Enteignung (EntG) als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.

6. Bundesgesetz vom 8. März 196030 über die Nationalstrassen

Art. 18 Abs. 2 zweiter Satz

2... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 193031 über die Enteignung (EntG).

Art. 25 Abs. 3 zweiter Satz

2... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG32.

Art. 26a

1Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196833, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG34 Anwendung.

27SR 711

28 SR 721.100

29SR 711

30SR 725.11

31SR 711

32SR 711

33 SR 172.021

34 SR 711