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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
Art. 35
7. Vereinfachtes1 Findet ein vereinfachtes Plangenehmigungsverfahren ohne Publika-Plangenehmi-
gungsverfahren tion Anwendung und sollen damit Enteignungen bewilligt werden, so
gelten die Artikel 28 und 31–34 sinngemäss.
2Der Enteigner hat die persönlichen Anzeigen gemäss Artikel 31 der Genehmigungsbehörde einzureichen. Diese leitet die persönlichen Anzeigen zusammen mit dem Gesuch an die zu Enteignenden weiter.
Art. 36
III. Selbständi-1 Werden Rechte nach Artikel 5 enteignet, ohne dass darüber in einem ges Enteignungs-
verfahren kombinierten Verfahren nach den Artikeln 28 bis 35 zu entscheiden
1. Voraus- ist, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren durchzuführen.
setzungen
2Wurde für das Werk bereits ein Enteignungsverfahren durchgeführt, so ist ein selbständiges Enteignungsverfahren nur zulässig:
a. wenn der Enteigner entgegen dem aufgelegten Enteignungsplan und der Grunderwerbstabelle oder der persönlichen Anzeige oder über diese hinaus ein Recht in Anspruch nimmt oder schmälert; oder
b. wenn sich eine im Zeitpunkt der Planauflage oder der persönlichen Anzeige nicht oder nicht nach ihrem Umfang vorherzusehende Schädigung des Enteigneten einstellt.
Art. 37
2. Bereits in1 Soweit das zu enteignende Recht faktisch bereits in Anspruch ge-Anspruch
genommene nommen wird, hat der Enteigner nach Kenntnisnahme der Inan-Rechte spruchnahme des Rechts bei der zuständigen Behörde die Einleitung
des selbständigen Enteignungsverfahrens zu beantragen.
2In diesen Fällen ist überdies auch der Enteignete befugt, bei der zuständigen Behörde die Einleitung des selbständigen Enteignungsverfahrens zu verlangen. Nach Ablauf von fünf Jahren seit Kenntnis von der Inanspruchnahme des Rechts sind enteignungsrechtliche Begehren und Forderungen verjährt.
Art. 38
3. Zuständigkeit1 Für das selbständige Enteignungsverfahren ist das in der Sache
zuständige Departement zuständig.
2Anstelle des Departements entscheidet die Plangenehmigungsbehörde, wenn die Enteignung in Zusammenhang mit einem Werk erfolgt, für deren Erstellung die Gesetzgebung eine Plangenehmigung vorsieht.