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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
7. Energiegesetz vom 26. Juni 199840
Art. 69 Abs. 2 zweiter Satz
Aufgehoben
8. Kernenergiegesetz vom 21. März 200341
Art. 49 Abs. 1 und 1bis
1Das Verfahren für die Baubewilligung von Kernanlagen und die Bewilligung für erdwissenschaftliche Untersuchungen richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196842, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
1bisSind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193043 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
Art. 53 Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 54
Aufgehoben
Art. 55 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196844 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. ...
2Wer nach den Vorschriften des EntG45 Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Art. 58 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
1Nach Abschluss des Bewilligungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungs-
40 SR 730, revidiertes EnG noch nicht in Kraft, im geltenden Gesetz handelt es sich um Art. 27 Abs. 2 Bst. b
41SR 732.1
42 SR 172.021
43SR 711
44 SR 172.021
45 SR 711