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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
2Wer bei Flughafenanlagen nach den Vorschriften des EntG79 Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Art. 37k Sachüberschrift, Abs. 1 und Abs. 2
Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
1Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens für Flughafenanlagen wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG80 durchgeführt.
2Aufgehoben
Art. 44 Abs. 4
4Werden die Ansprüche in Bestand oder Umfang bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG81.
14. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198382
Art. 58 Abs. 2
2Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193083 über die Enteignung (EntG) als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.
15. Gewässerschutzgesetz vom 24. Januar 199184
Art. 68 Abs. 3
3Die Kantone können in ihren Ausführungsvorschriften das Bundesgesetz vom 20. Juni 193085 über die Enteignung (EntG) als anwendbar erklären. Sie sehen vor, dass die Kantonsregierung über streitig gebliebene Einsprachen entscheidet.
79 SR 711
80 SR 711
81 SR 711
82 SR 814.01
83 SR 711
84 SR 814.20
85 SR 711