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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

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(EntG)

Art. 50-52

Aufgehoben

Art. 53 Randtitel

V. Amtliche

Verständigung

Art. 54 Randtitel und Abs. 1

VI. Ausser-1 Die nach Einleitung des Enteignungsverfahrens, aber ausserhalb amtliche

Verständigung eines Verfahrens vor der Schätzungskommission zustande gekomme-

ne Verständigung über die Entschädigung bedarf zu ihrer Verbindlichkeit der schriftlichen Form und ist dem Präsidenten der Schätzungskommission mitzuteilen.

Abschnittstitel vor Art. 54bis

V. Vorsorgliche Beweiserhebung

Art. 54bis

Vorsorgliche Soweit erforderlich ordnet der Präsident der Schätzungskommission Beweiserhebung

von Amtes wegen oder auf Gesuch einer Partei hin die im Hinblick auf ein allenfalls einzuleitendes Verfahren notwendigen Beweismassnahmen an und führt diese durch. Er kann Mitglieder der Schätzungskommission beiziehen.

Abschnitt V (Art. 55 und 56)

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 57

Abschnitt VI: Organisation der Schätzungskommissionen

Art. 57

Aufgehoben

Art. 58 Randtitel

I. Schätzungskreise