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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
kommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG46 durchgeführt.
2Aufgehoben
Art. 59 Abs. 3 zweiter Satz und Abs. 4
3... Werden die Ansprüche ganz oder teilweise bestritten, so richtet sich das Verfahren nach dem EntG47.
4Aufgehoben
Art. 85 Abs. 3
3Kann die Entschädigung nicht vereinbart werden, so wird sie gemäss Artikel 64 des EntG48 durch die Schätzungskommission festgelegt.
9. Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 190249
Art. 16a
1Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196850, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.
2Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193051 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
Art. 16d Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 16e
Aufgehoben
Art. 16f Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196852 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...
46SR 711
47SR 711
48SR 711
49SR 734.0
50 SR 172.021
51SR 711