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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
Art. 60 Abs. 1, 1bis, 1terund 4 erster Satz
1Die Schätzungskommission verhandelt in der Besetzung von drei Mitgliedern. Dazu gehören:
a. der Präsident oder der Stellvertreter; und
b. zwei übrige Mitglieder.
1bisDer Präsident bezeichnet den Stellvertreter und die übrigen Mitglieder.
1terDer Sekretär nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
4Im Einverständnis mit den Parteien entscheidet der Präsident oder der Stellvertreter im Anschluss an das Einigungsverfahren ohne Beizug der übrigen Mitglieder. ...
Art. 61
3. Verantwort- Die Verantwortlichkeit der Mitglieder der Schätzungskommissionen, lichkeit
der von den Kommissionen Beauftragten sowie des Personals der Sekretariate richtet sich nach dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 19586.
Art. 62 erster Satz
Die Mitglieder der Schätzungskommissionen unterstehen den für den Ausstand von Mitgliedern des Bundesverwaltungsgerichts geltenden Regeln. ...
Art. 63
5. Aufgaben des1 Das Bundesverwaltungsgericht hat die folgenden Aufgaben:
Bundesverwal-
tungsgerichts a. Es beaufsichtigt die administrative Geschäftsführung der
Schätzungskommissionen und ihrer Präsidenten.
b. Es kann den Präsidenten und den Kommissionen in fachlicher Hinsicht allgemeine Weisungen erteilen und von ihnen einzelne oder wiederkehrende Berichte einfordern.
c. Es erfüllt die Aufgaben gemäss Artikel 59terund Artikel 59quater.
d. Es ist zuständig für die Ausrichtung der Entschädigungen bzw. Entlöhnung an die Mitglieder der Schätzungskommissionen sowie ihrer Sekretariate.
2Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Bestimmungen.