Vorlage

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage

(EntG)

Art. 59

II. Schätzungs-1 Für jeden Kreis wird eine Schätzungskommission bestellt. Sie bekommissionen

steht aus:

1. Zusammen-

setzung, Wahl a. einem Präsidenten und zwei Stellvertretern und

und Interessen-

bindungen

b. maximal fünfzehn übrigen Mitgliedern.

2Das Bundesverwaltungsgericht wählt die Mitglieder der Schätzungskommissionen. Es kann Mitglieder der Schätzungskommissionen aus wichtigen Gründen abberufen.

3Die Mitglieder der Schätzungskommissionen werden auf die gleiche sechsjährige Amtsdauer wie die Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts gewählt. Sie können zweimal wiedergewählt werden.

4Das Bundesverwaltungsgericht legt die Einzelheiten der rechtlichen Stellung im Wahlakt fest.

5Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sollen verschiedenen Berufsgruppen angehören und die für die Schätzung nötigen Fach-, Sprach-, und Ortskenntnisse besitzen.

6Kandidierende für die Wahl in die Schätzungskommissionen müssen gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht ihre Interessenbindungen offenlegen. Die Mitglieder der Schätzungskommissionen melden Veränderungen ihrer Interessenbindungen laufend dem Bundesverwaltungsgericht.

7Die Mitglieder der Schätzungskommissionen erfüllen ihre Aufgaben mit aller Sorgfalt. Sie sind in der Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsungebunden, soweit dieses Gesetz nichts anderes vorsieht.

8Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind während der Zugehörigkeit zur Kommission und nach deren Beendigung zur Verschwiegenheit über amtliche Angelegenheiten verpflichtet.

Art. 59bis

1bis. Rechtstel-1 Die Mitglieder der Schätzungskommissionen sind im Nebenamt lung der

Kommissions- tätig.

mitglieder

2Wenn es die dauerhafte Geschäftslast einer Schätzungskommission erfordert, kann das Bundesverwaltungsgericht einzelne oder alle Kommissionsmitglieder hauptamtlich wählen.

3Kommissionsmitglieder in hauptamtlicher Tätigkeit unterstehen dem Bundespersonalgesetz vom 24. März 20003 (BPG), der gestützt auf Artikel 113 Absatz 1 erlassenen Entschädigungsregelung des Bundesrats sowie dem für die Arbeitsverhältnisse des Personals des Bundesverwaltungsgericht massgeblichen Ausführungsrechts.

3 SR 172.220.1