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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
2bisSind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193069 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
Art. 21b Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 22
Aufgehoben
Art. 22a Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196870 Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Bundesamt Einsprache erheben. ...
2Wer nach den Vorschriften des EntG71 Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Art. 26 Sachüberschrift, Abs. 1 und 2
Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
1Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungskommission (Schätzungskommission) nach den Bestimmungen des EntG72 durchgeführt.
2Aufgehoben
Art. 29 Abs. 2
2Im Falle von Streitigkeiten über die Anwendung dieser Bestimmung richtet sich das Verfahren nach dem EntG73.
68 SR 172.021
69SR 711
70 SR 172.021
71 SR 711
72 SR 711
73 SR 711