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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

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(EntG)

13. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194874

Art. 36e

e. Enteignungsverfahren bei Flughäfen

1Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193075 über die Enteignung (EntG) wegen übermässiger Lärmbelastung aufgrund des Betriebs von Flughäfen sind mit Einsprache gegen das Betriebsreglement (Art. 36d Abs. 4) geltend zu machen.

2Begehren nach Artikel 33 Absatz 1 Buchstaben c–e EntG wegen übermässiger Lärmbelastung aufgrund des Betriebs von Flughäfen sind an den zuständigen Präsidenten der Schätzungskommission zu richten. Diese Begehren können unabhängig von einer Einsprache gegen das Betriebsreglement gestellt werden. Die Artikel 36–44 EntG sind nicht anwendbar.

3Die Verjährungsfrist für Entschädigungsforderungen beträgt 5 Jahre. Die Frist beginnt mit Rechtskraft der Genehmigung des Betriebsreglements zu laufen, mit welchem die zulässigen Lärmimmissionen des Flughafens festgelegt werden.

Art. 37a

1Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 196876, soweit dieses Gesetz nicht davon abweicht.

2Sind für Flughäfen Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des EntG77 Anwendung.

Art. 37d Abs. 3

3Aufgehoben

Art. 37e

Aufgehoben

Art. 37f Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

1Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 196878 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

74SR 748.0

75SR 711

76 SR 172.021

77SR 711

78 SR 172.021