Vorlage

Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 16Fedlex · Vorlage

(EntG)

Anhang (Ziff. II)

Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Asylgesetz vom 26. Juni 19989

Art. 95b Abs. 2 und 3

2Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz.

3Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193010 über die Enteignung (EntG) Anwendung.

Art. 95e Abs. 3

3Aufgehoben

Art. 95f

Aufgehoben

Art. 95g Abs. 1 erster Satz und Abs. 2

1Wer nach den Vorschriften des VwVG11 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...

2Wer nach den Vorschriften des EntG12 Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Gliederungstitel vor Art. 95k

3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung

Art. 95k, Abs. 1 und 2

1Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungs-

9 SR 142.31, Artikel der Änderung vom 25. September 2015 noch nicht in Kraft

10SR 711

11 SR 172.021

12 SR 711