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Vernehmlassung 2017/41: Teilrevision des Bundesgesetzes über die Enteignung (EntG) · 27 Seiten
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(EntG)
Anhang (Ziff. II)
Aufhebung und Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Asylgesetz vom 26. Juni 19989
Art. 95b Abs. 2 und 3
2Das Plangenehmigungsverfahren richtet sich nach diesem Gesetz.
3Sind Enteignungen notwendig, finden zudem die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Juni 193010 über die Enteignung (EntG) Anwendung.
Art. 95e Abs. 3
3Aufgehoben
Art. 95f
Aufgehoben
Art. 95g Abs. 1 erster Satz und Abs. 2
1Wer nach den Vorschriften des VwVG11 Partei ist, kann während der Auflagefrist bei der Genehmigungsbehörde Einsprache erheben. ...
2Wer nach den Vorschriften des EntG12 Partei ist, kann während dieser Einsprachefrist sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.
Gliederungstitel vor Art. 95k
3. Abschnitt: Einigungs- und Schätzungsverfahren, vorzeitige Besitzeinweisung
Art. 95k, Abs. 1 und 2
1Nach Abschluss des Plangenehmigungsverfahrens wird, soweit erforderlich, das Einigungs- und Schätzungsverfahren vor der Eidgenössischen Schätzungs-
9 SR 142.31, Artikel der Änderung vom 25. September 2015 noch nicht in Kraft
10SR 711
11 SR 172.021
12 SR 711