Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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mit gewöhnlichem Aufenthalt ausgedehnt wird, welche keine Nationalität haben.
Das Vereinigte Königreich hat anlässlich der Unterzeichnung einen Vorbehalt zur Gerichtsbarkeit, Artikel 10 Absatz 1 Buchstaben d und e der Konvention, angebracht. Es wird keine Massnahmen ergreifen gegen seine Staatsangehörigen oder Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt, welche Taten im Ausland begehen61. Italien plant gemäss dem Gesetzesentwurf vom 21. Juni 2016, bei der Ratifikation einen Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e der Konvention anzubringen, also keine Massnahmen gegen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt zu ergreifen.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Nach Artikel 71 des Transplantationsgesetzes sind die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen Sache der Kantone, somit auch bezüglich der Organhandelsdelikte des geltenden Rechts. Ausgenommen sind Verbrechen im Zusammenhang mit organisierter Kriminalität, bei welchen der Bund zuständig ist. Die Umsetzung der Konvention wird keinen Einfluss auf die im Transplantationsgesetz vorgesehene Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen haben.
Mit der Konvention geht ein verstärkter Informationsaustausch auf internationaler Ebene einher. Das BAG erhält diesbezüglich als nationale Kontaktstelle neue Koordinationsaufgaben. Diese Aufgaben werden mit den bestehenden Ressourcen umgesetzt.
Hinsichtlich des Folgemechanismus gemäss Artikel 23-25 der Konvention werden die Kosten vom Europarat getragen. Die Aufgaben, die sich aus dem Folgemechanismus für das BAG ergeben, werden im Rahmen seiner laufenden Tätigkeiten wahrgenommen und erfordern keine zusätzlichen Ressourcen.
Es ist kein Pflichtbeitrag der Vertragsstaaten der Konvention vorgesehen.
4.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Umsetzung der Konvention führt zu keinen grossen Mehrkosten für die Kantone und die Gemeinden. Bereits heute ist die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen im Bereich Organhandelskriminalität Sache der Kantone. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Ergänzung der Strafbestimmungen bzw. die Ausweitung der Gerichtsbarkeit zu einem grossen Anstieg an zusätzlichen Strafverfahren führen wird. Die Mehrbelastung für die Strafverfolgungsbehörden der Kantone dürfte sich daher in Grenzen halten. Die Konvention wird aber die Möglichkeiten beim internationalen Informationsaustausch optimieren.
4.3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Die Umsetzung der Konvention hat keine Auswirkungen auf die Volkswirtschaft. Auf eine Regulierungsfolgeabschätzung wird deshalb verzichtet.
4.4 Auswirkungen auf die Gesellschaft
Artikel 21 der Konvention sieht vor, dass die Öffentlichkeit über die Unrechtmässigkeit des Organhandels und über die damit verbundenen Gefahren informiert werden soll. Es ist vorgesehen, mit der Umsetzung der Konvention die Öffentlichkeit im Rahmen der üblichen Behördeninformation zur Transplantationsmedizin spezifischer zum Thema Organhandel zu informieren.
61 Reservations and Declarations for Treaty No.216: http://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/216/declarations?p_auth=2osINsLC