Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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und Zellen nur die Kommerzialisierung des Ausgangsmaterials verboten, nicht jedoch die Kommerzialisierung des Produktes. Dies ist für die Transplantatprodukte in Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe b festgehalten. Devitalisierte Gewebe und Zellen fallen unter das Heilmittelgesetz, im Transplantationsgesetz wird lediglich der Aspekt des illegalen Handels mit dem vitalen Ausgangsmaterial geregelt.
Art. 69 Abs. 1 Bst. a–cbis und 4 Vergehen
Artikel 69 enthält die Strafbestimmungen für Taten, die als Vergehen gelten. Die Buchstaben a–cbis enthalten die Strafbestimmungen, die sich aus der Umsetzung der Konvention ergeben.
Absatz 1 Buchstaben a–cbis
Buchstabe a entspricht der Verbotsnorm in Artikel 6 Absatz 1. Die Formulierung von Buchstabe b kann bezüglich des Handels vereinfacht werden. Materiell wird neben dem Handel in der Schweiz oder von der Schweiz aus nach Artikel 10 der Konvention neu auch der Handel im Ausland unter Strafe gestellt (vgl. Absatz 4 unten). Die Entnahme, Transplantation oder Verwendung von Organen, Geweben oder Zellen zu anderen Zwecken wird neu in Buchstabe c als Straftat umschrieben. Das Anwerben ist ein wesentlicher Bestandteil des Handels und stellt daher eine Teilnahmehandlung (Mittäterschaft, Gehilfenschaft) zum Tatbestand nach Buchstabe c dar (Art. 7 der Konvention, vgl. Ziff. 2.2.4).
Die Bestimmung bestraft auch sämtliche Handlungen (wie Präparierung, Aufbewahrung, Transport, Weitergabe, oder Ein- und Ausfuhr) mit Organen, Geweben oder Zellen, die ohne Zustimmung entnommen wurden, oder wenn für die Entnahme ein finanzieller Gewinn oder ein anderer Vorteil angeboten, gewährt, gefordert oder angenommen wurde (Art. 8 der Konvention, vgl. Ziff. 2.2.5). Auch diese Handlungen können strafrechtlich als Teilnahmehandlungen (Gehilfenschaft) unter Buchstabe c subsumiert werden.
Durch die Strafbarkeit der Anstiftung sowie die strafbare Gehilfenschaft resp. Mittäterschaft von Tathandlungen nach Buchstabe c wird schliesslich das in Artikel 21 Absatz 3 der Konvention enthaltene Werbeverbot miterfasst. Mit diesem Werbeverbot soll insbesondere der Vermittler zwischen Spenderin bzw. Spender und Empfängerin bzw. Empfänger ins Recht gefasst werden.
Der aktuelle Buchstabe c wird ergänzt und zu Buchstaben cbis; bestraft wird neu auch die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen von lebenden Personen ohne deren Zustimmung sowie die Transplantation von entnommenen Organen, Geweben oder Zellen, ohne dass für die Entnahme eine Zustimmung vorliegt. Die Verbotsnormen zur Entnahme ohne Zustimmung sind in den Artikeln 8 und 12, welche die Voraussetzungen für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen von verstorbenen und von lebenden Personen regeln.
Absatz 4
Absatz 4 hält fest, dass die Täterin oder der Täter auch strafbar ist, wenn sie oder er eine Tat nach Absatz 1 Buchstaben a–cbisim Ausland begangen hat. Dies gilt für Personen, die nicht ausgeliefert werden, also in erster Linie Schweizerinnen und Schweizer, womit Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d der Konvention umgesetzt wird. Zusätzlich sollen aber auch Nichtschweizerinnen und Nichtschweizer, welche aus anderen Gründen nicht ausgeliefert werden können (z. B. weil ihnen die Todesstrafe droht) in der Schweiz verfolgt werden. Dies geht weiter, als die Konvention fordert, setzt aber ihre Zielsetzung um, indem verhindert werden soll, dass jemand durch die Maschen der Strafverfolgungssysteme fällt. Die Taten werden nur verfolgt, wenn diese auch am Begehungsort strafbar sind (Prinzip der doppelten Strafbarkeit). Materiell ist zu vermerken, dass die Strafverfolgung für Auslandtaten ohne die Mithilfe des Tatortstaates in der Praxis kaum möglich ist, namentlich bezüglich der erforderlichen Beweiserhebung und -sicherung. Diese Mithilfe erfolgt häufig dann in befriedigendem Umfang, wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Die Möglichkeiten, rechtshilfeweise an die notwendigen Dokumente und Beweismittel zu gelangen, erhöhen sich im Falle der doppelten Strafbarkeit deutlich. Nur im Ausnahmefall und bezüglich der schwersten Delikte überhaupt (Terrorismus, Genozid, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen), bei Straftaten gegen Minderjährige (Art. 5 StGB) sowie bei weiteren spezifischen Delikten (etwa Menschenhandel, Geiselnahme, Zwangsheirat) wird vom Erfordernis der doppelten Strafbarkeit abgesehen. Obwohl Organhandelsdelikte einen nahen Bezug zum Menschenhandel und zu Kriegsverbrechen haben können und das Prinzip der doppelten Strafbarkeit in Ländern ohne