Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten

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Das Risiko eines Organhandels kann in der Schweiz als minim bezeichnet werden, zumal Transplantationen nur in Spitälern mit einer entsprechenden Bewilligung vorgenommen werden und die Schweiz bereits über einen soliden Rechtsrahmen zur Bekämpfung des Organhandels im Inland oder von der Schweiz aus im Ausland verfügt. Mit der Umsetzung der Konvention lassen sich jedoch die Rechtsgrundlagen und die Mittel für die Zusammenarbeit in diesem Bereich noch verstärken. Das Übereinkommen sieht namentlich eine ausserterritoriale gerichtliche Zuständigkeit vor: Die Länder können ihre Staatsangehörigen belangen, auch wenn dieser Strafverfolgung keine Anzeige des Opfers oder des Staates, wo die Tat begangen wurde, vorausgegangen ist. Eine solche Verstärkung ist umso mehr erwünscht, als das künftige Ausmass und die weitere Entwicklung der Fälle von Organhandel in der Schweiz und in Europa angesichts des zunehmenden Organmangels, aber auch der anschwellenden Migrationsströme und des damit verbundenen Menschenhandels nur schwer vorhersehbar sind.

Der Gewebe- und Zellhandel fällt nicht in den Geltungsbereich des Übereinkommens, was dessen Wirkungsradius einschränkt. Den Vertragsstaaten steht es jedoch frei, weiter zu gehen und ihre nationalen Bestimmungen auszuweiten, indem sie die Konvention auch auf Gewebe und Zellen anwenden (siehe hierzu Ziff. 3.2 ad Art. 2).

1.5 Verhältnis zur anderen internationalen Instrumenten

Es gibt internationale Instrumente zu verwandten Themen, darunter die Oviedo-Konvention des Europarates über Menschenrechte und Biomedizin aus dem Jahr 1997 sowie die Instrumente zur Bekämpfung des Menschenhandels, auch zum Zweck der Organentnahme. Die neue Konvention des Europarats ergänzt diese Instrumente.

1.5.1 Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung von Biologie und Medizin: Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin16 wurde von der Schweiz am 24. Juli 2008 ratifiziert und ist seit dem 1. November 2008 für die Schweiz in Kraft. Die Artikel 19 und 20 regeln die Entnahme von Organen und Gewebe von lebenden Spenderinnen und Spendern zu Transplantationszwecken, insbesondere den Schutz einwilligungsunfähiger Personen. Nach Artikel 21 ist es verboten, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung eines finanziellen Gewinns zu verwenden.

1.5.2 Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Über-

einkommen über Menschenrechte und Biomedizin

Die Schweiz hat am 10. November 2009 das Zusatzprotokoll über die Transplantation menschlicher Organe und Gewebe zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin17 ratifiziert; es ist für die Schweiz am 1. März 2010 in Kraft getreten. Das Zusatzprotokoll verbietet den Handel mit Organen und Geweben (Art. 22) und das Erzielen eines finanziellen Gewinns oder eines vergleichbaren Vorteils mit dem menschlichen Körper oder Teilen davon (Art. 21).

1.5.3 Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels

Das Übereinkommen zur Bekämpfung des Menschenhandels18, welches die Schweiz am 17. Dezember 2012 ratifiziert hat, ist seit dem 1. April 2013 in Kraft. Es enthält Bestimmungen, die den Menschenhandel zum Zweck der Organentnahme unter Strafe stellen. Dieses Verbot wird in Artikel 182 des Strafgesetzbuchs (StGB)19 umgesetzt. Das Anwerben wird darin dem Handel gleichgesetzt.

16 SR 0.810.2

17 SR 0.810.22

18 SR 0.311.543

19 SR 311.0