Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten

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und den Gesundheitsschutz von Organempfängerinnen und -empfängern zu verbessern. Die Mitgliedstaaten sollen einen National Focal Point benennen, der für die Datenerhebung und den internationalen Austausch zuständig ist.

Die Schweiz unterstützt das Ziel der Resolution und hat im 2016 einen National Focal Point ernannt. Mit der am 15. November 2017 in Kraft getretenen Änderung der Transplantationsverordnung23 wird die Erhebung von Daten zu Transplantationen im Ausland von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz neu geregelt.

1.5.9 Resolution CM/Res(2017)2 on establishing procedures for the management of patients having received an organ transplant abroad upon return to their home country to receive follow-up care

Im Ausland transplantierte Personen lassen sich üblicherweise in ihrem Heimatland nachbetreuen. Wenn sie das Organ ausserhalb eines legalen Transplantationssystems erhalten haben, erhöht sich die Wahrscheinlichkeit von Komplikationen und schweren Infektionen, die auch die Gesundheit weiterer Personen gefährden können. Die Resolution zielt darauf ab, dass im Ausland transplantierte Personen nach Ihrer Rückkehr adäquat behandelt werden. Deshalb soll das Gesundheitspersonal darauf sensibilisiert werden, Fälle von Transplantationstourismus oder Organhandel zu erkennen. Wie bei inländischen Transplantationen soll der Transplantationserfolg bei diesen Patientinnen und Patienten erhoben werden. Die entsprechende Datenerhebung wird mit der am 15. November 2017 in Kraft getretenen Änderung der Transplantationsverordnung23 umgesetzt. Bei der obligatorischen Krankenpflegeversicherung ist die Kostenübernahme von medizinischen Behandlungen im Ausland gestützt auf Artikel 36 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung24 an strenge Voraussetzungen geknüpft. Deshalb ist es nicht möglich, dass Transplantationen im Ausland im Zusammenhang mit Organhandel oder Menschenhandel von der Grundversicherung bezahlt werden.

2 Die Bestimmungen der Konvention und ihr Verhältnis zum schweizerischen Recht

Präambel

In der Präambel zur Konvention wird auf verschiedene internationale, von der Schweiz ratifizierte Rechtsakte der Vereinten Nationen und des Europarats Bezug genommen, welche in engem Zusammenhang mit dem Organhandel stehen.25

Die Konvention soll einen bedeutenden Beitrag zur Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen leisten. Es wird unterstrichen, dass bei der Umsetzung der Konvention dieser Zweck und der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind.

Für eine wirksame Bekämpfung der weltweiten Bedrohung, die der Handel mit menschlichen Organen darstellt, soll eine enge internationale Zusammenarbeit zwischen Mitgliedstaaten und Nichtmitgliedstaaten des Europarats gefördert werden.

23 SR 810.211 (Art. 15)

24 SR 832.102

25 Die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (10. Dezember 1948), die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (SR 0.101), das Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin (SR 0.810.2) und das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Geweben (SR 0810.22), das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (SR 0.311.542) und das Übereinkommen des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels (SR 0.311.543).