Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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Den Staaten wird in dieser Frage ein Ermessensspielraum eingeräumt (vgl. dazu auch Art. 4 Abs. 4 betreffend die Entnahme von Organen); sie sind frei, Strafbestimmungen nach Artikel 6 vorzusehen. Das Transplantationsgesetz gibt den gesetzlichen Rahmen im Umgang mit Organen vor und verbietet und bestraft Handlungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen. Es erübrigt sich deshalb, zusätzliche Strafbestimmungen für Taten nach Artikel 6 der Konvention vorzusehen.
2.2.4 Unerlaubte Anwerbung und Rekrutierung, Anbieten und Fordern von ungerechtfertigten Vorteilen (Art. 7)
Artikel 7 Absatz 1 verpflichtet die Vertragsparteien, die vorsätzliche Anwerbung und Rekrutierung von Organspenderinnen bzw. -spendern und Empfängerinnen bzw. Empfängern gegen einen finanziellen Gewinn oder einen vergleichbaren Vorteil für die anwerbende oder rekrutierende Person oder eine Drittperson unter Strafe zu stellen. Mit dieser Bestimmung sollen Tätigkeiten von Vermittlungspersonen, welche Spenderin oder Spender, Empfängerin oder Empfänger und medizinische Fachpersonen zusammen bringen, erfasst werden. Diese Tätigkeiten stellen einen wesentlichen Bestandteil des Handels mit menschlichen Organen dar (vgl. dazu auch Art. 21 Abs. 3 der Konvention).
Artikel 7 Absätze 2 und 3 verpflichtet die Vertragsparteien, die aktive und passive Bestechung von medizinischen Fachpersonen, öffentlichen Angestellten oder Personen, die für private Rechtsträger arbeiten, im Hinblick auf die Durchführung einer Entnahme oder Implantation eines menschlichen Organs unter Strafe zu stellen, wenn eine solche Entnahme oder Implantation unter den in Artikel 4 Absatz 1 oder Artikel 5 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 beschriebenen Umständen erfolgt.
Das Strafgesetzbuch in Verbindung mit dem Transplantationsgesetz sieht im Hinblick auf Absatz 1 vergleichbare Normen vor (vgl. Artikel 24 [Anstiftung] und 25 StGB [Gehilfenschaft] in Verbindung mit Artikel 6 [Unentgeltlichkeit der Spende] und Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe a Transplantationsgesetz). Die Absätze 2 und 3 sind Spezifizierungen von Absatz 1 (vgl. Ziff. 3.2). Die entsprechende Strafbarkeit gemäss der Bestimmung von Artikel 7 Absätze 2 und 3 wird, soweit es um bestechungsähnliche Handlungen geht, unabhängig von den Bestimmungen des Transplantationsgesetzes durch das geltende schweizerische Korruptionsstrafrecht (insb. Art. 322octiesStGB: Bestechung Privater) gewährleistet.
2.2.5 Präparation, Konservierung, Aufbewahrung, Transport, Übereignung, Entgegennahme, Ein- und Ausfuhr von unerlaubt entnommenen menschlichen Organen (Art. 8)
Artikel 8 verpflichtet die Parteien, die Präparation, Konservierung, Aufbewahrung, den Transport, die Übereignung, Entgegennahme, Ein- und Ausfuhr von unerlaubt entnommenen menschlichen Organen nach Artikel 4 Absatz 1 und allenfalls Artikel 4 Absatz 4 unter Strafe zu stellen, wenn diese vorsätzlich begangen werden. Die Vertragsparteien können die aufgeführten Tathandlungen als separate Straftaten umschreiben oder diese als Beteiligung oder Versuch nach Artikel 9 betrachten.
Das Transplantationsgesetz enthält in Artikel 7 Absatz 1 i.V.m. Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b das Organhandelsverbot. Zu beachten ist für die Ein- und Ausfuhr ferner die Bewilligungspflicht in Artikel 25 i.V.m. Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 22 der Transplantationsverordnung. Unter Handel mit Organen gemäss dem Transplantationsgesetz ist das Kaufen, Verkaufen etc. mit der Absicht der Gewinnerzielung gemeint.
Wenn ohne informierte Einwilligung entnommene Organe z.B. gelagert, entgegengenommen, transportiert, ein- oder ausgeführt werden, ist dies gemäss der Konvention unabhängig vom Aspekt der Gewinnerzielung strafbar. Diese Handlungsweisen lassen sich als Teilnahmehandlungen unter den Tatbestand des Organhandels subsumieren (vgl. Ziff. 3.2).
2.2.6 Beihilfe oder Anstiftung und Versuch (Art. 9)
Nach Artikel 9 der Konvention haben die Vertragsparteien die erforderlichen Massnahmen zu treffen, um die Beihilfe oder Anstiftung zu einer Straftat nach der Konvention sowie den Versuch der Begehung einer solchen Straftat, als Straftat zu umschreiben, sofern die Tat vorsätzlich begangen wird.
In der französischen Fassung der Konvention wird die Anstiftung ("instigation") nicht erwähnt, da diese