Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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plantieren, sowie auf natürliche und juristische Personen, welche in die Organisation des Handels involviert sind. Die Vertragsparteien können einzelne Straftatbestände (Artikel 4 Absatz 1, Artikel 5, 7 und
9) auch auf die Organspenderin bzw. den Organspender und/oder die Empfängerin bzw. den Empfänger anwenden.
Das Transplantationsgesetz enthält die spezifischen Strafbestimmungen zum Transplantationsrecht (Art. 69-71 Transplantationsgesetz). Die allgemeinen Bestimmungen zum Strafrecht finden sich im Strafgesetzbuch (Art. 1 ff.). Dieses wie auch das Transplantationsgesetz kriminalisiert sowohl die Spenderin bzw. den Spender wie auch die Empfängerin bzw. den Empfänger und sieht auch für die fahrlässige Tatbegehung eine Strafe vor, allerdings mit geringerem Strafmass.
2.2.1 Unerlaubte Entnahme von menschlichen Organen (Art. 4)
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-c verpflichtet die Vertragsparteien, die vorsätzliche Entnahme von menschlichen Organen einer lebenden oder verstorbenen spendenden Person in folgenden Fällen als Straftat zu umschreiben:
- Wenn eine freie, aufgeklärte und spezifische Einwilligung der lebenden oder verstorbenen Spende-
rin oder des Spenders fehlt, resp. wenn die Entnahme bei einer verstorbenen Spenderin oder einem verstorbenen Spender erfolgt, ohne dass sie nach internem Recht zulässig ist (Bst. a),
- wenn der Lebendspenderin oder dem Lebendspender oder einer Drittperson ein finanzieller Gewinn
oder ein vergleichbarer Vorteil angeboten oder gewährt wurde als Entschädigung für die Entnahme von Organen einer lebenden (Bst. b) oder verstorbenen spendenden Person (Bst. c).
Der Straftatbestand ist bereits erfüllt, wenn einer der drei Tatbestände vorliegt. Der Begriff der Einwilligung entspricht demjenigen im Übereinkommen über Menschenrechte und Biomedizin und dem Zusatzprotokoll bezüglich der Transplantation von menschlichen Organen und Geweben33.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention wird durch die folgenden Bestimmungen im Transplantationsgesetz und im Strafgesetzbuch abgedeckt:
- In Artikel 8 des Transplantationsgesetzes wird für die Entnahme von Organen, Geweben oder Zel-
len bei verstorbenen Personen die erweiterte Zustimmungslösung verankert; wer diese Vorschriften missachtet, begeht nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe c ein Vergehen. Die Voraussetzungen für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen bei lebenden Personen regeln die Artikel 12 und 13 des Transplantationsgesetzes. Vorausgesetzt wird demnach neben der Urteilsfähigkeit und Volljährigkeit der Spenderin oder des Spenders u.a. die umfassende Information sowie die freie und schriftliche Zustimmung (Art. 12 Buchstaben a und b Transplantationsgesetz). Gestützt auf die Information soll sich die Lebendspenderin bzw. der Lebendspender frei und ohne Druck entscheiden können. Die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen ist mit einem Eingriff in die körperliche Integrität der spendenden Person verbunden. Ein solcher Eingriff wird unter die Körperverletzungstatbestände des StGB subsumiert (Art. 122 und 123 StGB), sofern keine rechtfertigende Einwilligung im Sinne der Artikel 8 und 12 des Transplantationsgesetzes vorliegt.
- Artikel 13 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes schützt im Besonderen urteilsunfähige und min-
derjährige Personen. Bei diesen Personen ist die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen im Rahmen einer Lebendspende grundsätzlich verboten (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. f Transplantationsgesetz). Nur in Ausnahmefällen dürfen ihnen regenerierbare Gewebe oder Zellen entnommen werden (Art. 13 Abs. 2 und 3 Transplantationsgesetz).
- Das Transplantationsgesetz enthält im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben
und Zellen weitere Vorschriften, deren Verletzung jeweils pönalisiert wird: Vorbereitende medizinische Massnahmen (Art. 10 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. d Transplantationsgesetz), die Risikoabklärung (Art. 12 Bst. c i.V.m. Art. 69 Abs. 1 Bst. e Transplantationsgesetz) sowie die ultima ratio-Regel (Art. 12 Bst. d i.V.m. Art. 70 Abs. 1 Bst. c Transplantationsgesetz).
33 vgl. Art. 13, 14 und 17 Zusatzprotokoll (SR 0.810.22) und Art. 5, 19 Abs. 2 und 20 Biomedizinkonvention, SR 0.810.2.