Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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- Bezüglich der Ausweitung der Gerichtsbarkeit auf Auslandtaten von Schweizerinnen und Schweizern bringt die Schweiz keinen Vorbehalt an. Die Schweiz kann ihre Zuständigkeit zur Gerichtsbarkeit für Auslandtaten aber gestützt auf Artikel 7 Absatz 1 des Strafgesetzbuchs von der Strafbarkeit am Begehungsort abhängig machen (Prinzip der doppelten Strafbarkeit). Das Prinzip der doppelten Strafbarkeit ist ein anerkanntes völkerrechtliches Prinzip. Es geht aus Souveränitätsüberlegungen hervor, ermöglicht eine effiziente internationale Kooperation sowie Rechtshilfe und gilt auch für die vorliegende Konvention, obwohl das Prinzip nicht ausdrücklich erwähnt wird. Das Erfordernis der doppelten Strafbarkeit ist im Schweizer Recht und in internationalen Konventionen verankert, so beispielsweise im Strafgesetzbuch (Art. 7 Abs. 1), im Rechtshilfegesetz36 (Art. 35 Abs. 1 Bst. a und Art. 64 Abs. 1) und im Europäischen Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen37.
Absatz 4 verbietet es, die Gerichtsbarkeit gemäss Absatz 1 Buchstaben d und e an die Bedingung zu knüpfen, dass die Verfolgung nur aufgenommen werden kann, wenn das Opfer Strafantrag stellt oder der Staat, in dem die Straftat begangen worden ist, Anzeige erstattet. Dieser Absatz bezieht sich auf alle in Kapitel II umschriebenen Straftaten. Gemäss Absatz 5 besteht jedoch die Möglichkeit, zur Vorgabe nach Absatz 4 einen Vorbehalt anzubringen.
Die umschriebenen Straftaten sind gemäss Schweizer Recht (Art. 69 Transplantationsgesetz und StGB-Delikte im Zusammenhang mit dem Transplantationsrecht) Offizialdelikte und werden von Amtes wegen verfolgt.
Die Vertragsstaaten müssen sodann gemäss Absatz 6 ihre Zuständigkeit begründen, wenn sich die mutmassliche Täterin oder der mutmassliche Täter einer im Ausland begangenen Straftat in ihrem Hoheitsgebiet befindet und wegen ihrer oder seiner Staatsangehörigkeit nicht ausgeliefert wird. Dieser Pflicht zur Strafverfolgung bei Nichtauslieferung kommt die Schweiz aufgrund der Artikel 6 und 7 StGB und nach dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 195738 nach. Die Regeln für die stellvertretende Strafverfolgung durch die Schweiz sind in den Artikeln 85 ff. des Rechtshilfegesetzes vom 20. März 198139 (IRSG) enthalten; es handelt sich um Kann-Vorschriften.
2.2.8 Verantwortlichkeit juristischer Personen (Art. 11)
In Anwendung von Artikel 11 der Konvention müssen Unternehmen für Straftaten nach der Konvention verantwortlich gemacht werden können, die zu ihren Gunsten von einer Führungsperson innerhalb des Unternehmens begangen werden (Abs. 1). Das Unternehmen muss auch verantwortlich gemacht werden können, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle die Begehung einer solchen Straftat ermöglicht hat (Abs. 2).
Die Verantwortlichkeit des Unternehmens kann straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlicher Art sein (Abs.
3) und berührt nicht die strafrechtliche Verantwortlichkeit der natürlichen Person, welche die Straftat begangen hat (Abs. 4).
Viele in den letzten Jahren abgeschlossene internationale Übereinkommen enthalten ähnliche oder zum Teil gleichlautende Bestimmungen in Bezug auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen. Das Strafrechtsübereinkommen des Europarates vom 27. Januar 199940 über Korruption sieht die Verantwortlichkeit juristischer Personen ebenfalls vor, ohne deren Art (straf-, zivil- oder verwaltungsrechtlich) genauer zu umschreiben. Das Übereinkommen des Europarats vom 28. Oktober 201141 über die Fälschung von Arzneimitteln und Medizinprodukten und über ähnliche die öffentliche Gesundheit gefährdende Straftaten (Medicrime-Konvention) enthält eine identische Bestimmung.
Die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Unternehmen ist im schweizerischen Recht in Artikel 102 StGB enthalten. Das Strafgesetzbuch umschreibt eine konkurrierende Verantwortlichkeit für eine beschränkte
36SR 351.1
37 SR 0.351.1
38 SR 0.353.1
39 Bundesgesetz vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (Rechtshilfegesetz, IRSG), SR 351.1
40 SR 0.311.55; vgl. Art. 18.
41 SR...; BBl 2017 3135 3185