Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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2.5.2 Massnahmen auf internationaler Ebene (Art. 22)
Nach Artikel 22 der Konvention arbeiten die Vertragsparteien in grösstmöglichem Umfang zusammen, um den Handel mit menschlichen Organen zu verhindern. Sie melden insbesondere dem Ausschuss der Vertragsparteien auf Anfrage die Zahl der Fälle von Handel mit menschlichen Organen innerhalb ihrer Rechtsordnung (Bst. a) und sie benennen eine nationale Kontaktstelle für den Austausch von Informationen über den Handel mit menschlichen Organen (Bst. b). Anhand dieser Massnahmen soll die Wirkung der Konvention und eine wirksame internationale Zusammenarbeit sichergestellt werden.
Das Transplantationsgesetz regelt die internationale Zusammenarbeit in den Artikeln 52 und 60. Gestützt darauf trifft der Bund Massnahmen, um den Organhandel aktiv zu bekämpfen. Zudem kann er mit ausländischen Behörden und mit internationalen Organisationen Daten austauschen. Auskunft über die Zahl der Strafurteile zum Organhandel ermöglicht die Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide59 sowie Artikel 68 des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes60. Die nationale Kontaktstelle wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) geführt. Die Meldung nach Buchstabe a muss über die Kontaktstelle nach Buchstabe b erfolgen. Die Bezeichnung einer nationalen Kontaktstelle benötigt keine Grundlage in einem Gesetz.
2.6 Kapitel VI: Folgemechanismus (Art. 23 - 25)
Die Bestimmungen in Kapitel VI der Konvention sollen eine wirksame Umsetzung der Konvention sicherstellen. Der Folgemechanismus beruht hauptsächlich auf dem Ausschuss der Vertragsparteien, der aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien der Konvention besteht.
Artikel 23 der Konvention regelt den Ausschuss der Vertragsparteien, seine Zusammensetzung und Funktionsweise.
Die in Artikel 24 der Konvention vorgesehene Teilnahme anderer Vertreterinnen und Vertreter am Folgemechanismus der Konvention, bei denen es sich insbesondere um die Parlamentarische Versammlung des Europarats, den Europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (European Committee on Crime Problems, CDPC) sowie weitere einschlägige zwischenstaatliche oder wissenschaftliche Ausschüsse des Europarats handelt, soll zu einem sektor- und fachübergreifenden Ansatz beitragen.
Artikel 25 der Konvention nennt die Aufgaben des Ausschusses. Neben den grundlegenden Zuständigkeiten (wie Erleichterung der Umsetzung der Konvention, Information, Stellungnahmen und Empfehlungen zu seiner Anwendung) dient der Ausschuss als Zentrale für die Sammlung, die Analyse und den Austausch von Informationen, Erfahrungen und guter Praxis unter den Vertragsparteien.
2.7 Kapitel VII: Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften (Art. 26)
Diese Bestimmung hält fest, dass die Rechte und Pflichten aus anderen völkerrechtlichen Übereinkünften, denen die Vertragsparteien ebenfalls angehören, durch die Konvention nicht berührt werden (Abs. 1).
Die Vertragsparteien können untereinander völkerrechtliche Abkommen über Fragen abschliessen, die in der Konvention geregelt sind. Sie können jedoch keine von der Konvention abweichenden Übereinkünfte treffen (Abs. 2). Angesichts der absolut unbestrittenen und weitestgehend bereits der Schweizer Rechtsordnung entsprechenden Regelungsaspekte ist nicht absehbar, dass diese Verpflichtung die Schweiz in ihrer Handlungsfreiheit einschränkt.
2.8 Kapitel VIII: Änderungen der Konvention (Art. 27)
Nach dieser Bestimmung können die Vertragsparteien Änderungen der Konvention beantragen. Stimmt das Ministerkomitee der Änderung zu, wird diese den Vertragsparteien unterbreitet. Die Änderung tritt
59 SR 312.3
60 SR 173.71