Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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staatliche Ordnung nicht greift, erscheint es vor dem Hintergrund der Beweisführungsgründe und angesichts des doch ziemlich weitgehenden internationalen Konsenses zur Kriminalisierung von Organhandel sinnvoll, für Tathandlungen im Ausland im Bereich des Organhandels am Prinzip der doppelten Strafbarkeit festzuhalten.
Mit dieser Erweiterung übernimmt die Schweiz neu auch die Verantwortung für die Verfolgung und Bestrafung von Organhandelsdelikten im Ausland, wenn diese einen Bezug zur Schweiz aufweisen. Zudem ist Artikel 7 Absätze 4 und 5 StGB anwendbar, welche vorsehen, dass die Täterin bzw. der Täter unter Vorbehalt eines krassen Verstosses gegen die Grundsätze der Bundesverfassung und der EMRK, in der Schweiz wegen der Tat nicht mehr verfolgt wird, wenn ein ausländisches Gericht ihn endgültig freigesprochen hat oder die Sanktion, zu der sie oder er im Ausland verurteilt wurde, vollzogen, erlassen oder verjährt ist. Ist die Täterin bzw. der Täter wegen der Tat im Ausland verurteilt worden und wurde die Strafe im Ausland nur teilweise vollzogen, so rechnet ihr bzw. ihm das Gericht den vollzogenen Teil auf die auszusprechende Strafe an. Das Gericht entscheidet, ob eine im Ausland angeordnete, aber dort nur teilweise vollzogene Massnahme fortzusetzen oder auf die in der Schweiz ausgesprochene Strafe anzurechnen ist.
Art. 71 Abs. 3 Zuständigkeit und Verwaltungsstrafrecht
Artikel 71 des Transplantationsgesetzes wird mit einem Absatz 3 ergänzt. Dieser hält fest, dass die zuständigen Behörden dem BAG sämtliche Urteile und Einstellungsbeschlüsse mitzuteilen haben, die nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstaben a-cbisergangen sind. Das BAG benötigt diese Informationen, um seine Aufgaben als nationale Kontaktstelle nach Artikel 22 der Konvention wahrnehmen zu können.
3.3 Vorbehalte
3.3.1 Vorbehalte der Schweiz
Es wird vorgeschlagen, dass die Schweiz gestützt auf Artikel 10 Absatz 3 der Konvention in einem Punkt einen Vorbehalt anbringt.
Es soll ein umfassender Vorbehalt in Bezug auf eine Ausweitung der nationalen Zuständigkeit auf die Verfolgung von Auslandtaten von oder gegen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz angebracht werden (Art. 10 Abs. 1 Bst. e der Konvention, vgl. dazu Ziff. 2.2.7).
Für die Strafverfolgung von Auslandtaten an das in der Konvention vorgesehene Element des "gewöhnlichen Aufenthalts" der Täterin bzw. des Täters oder des Opfers zu knüpfen, ist für die Schweiz aus strafrechtlicher Sicht nicht zielführend. Das Schweizerische Strafrecht kennt keinen generellen Anknüpfungspunkt des gewöhnlichen Aufenthalts der Täterin oder des Täters bzw. des Opfers. Einer allfällig drohenden Straflosigkeit einer Täterin oder eines Täters kann auf andere Weise begegnet werden: Auslieferung an den Tatortstaat oder, wenn eine solche nicht möglich ist, die stellvertretende Strafverfolgung auf Ersuchen dieses Staates.
Bezüglich der Gerichtsbarkeit für Auslandtaten von Schweizerinnen und Schweizern wird die Schweiz ihre Zuständigkeit ausweiten und das Transplantationsgesetz entsprechend anpassen (Art. 10 Abs. 1 Bst. d der Konvention, vgl. dazu Ziff. 2.2.7). Diese Zuständigkeit soll allerdings von der Strafbarkeit am Begehungsort abhängig sein (Prinzip der doppelten Strafbarkeit). Dazu ist jedoch kein Vorbehalt nötig.
3.3.2 Vorbehalte anderer Staaten
Die Tschechische Republik hat bei der Unterzeichnung einen Vorbehalt dahingehend angebracht, im Fall von Organen von verstorbenen Personen Artikel 5 der Konvention (Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen zu Implantationszwecken oder zu anderen Zwecken als für eine Implantation) nur anzuwenden, wenn dies zum Ziel der Bereicherung durchgeführt wurde. Bei der Ratifikation hat die Tschechische Republik einen Vorbehalt angebracht, Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a bezüglich der Organentnahme bei lebenden spendenden Personen nicht anzuwenden, wenn in Ausnahmefällen die Zustimmung dieser Personen nicht nötig ist. Zudem hat sie einen Vorbehalt zu Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe e angebracht, dahingehend, dass die Strafverfolgung für Auslandtaten nur auf solche Personen