Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten

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direkt oder über Mittelspersonen.

Dieser Absatz entspricht weitgehend Artikel 6 Absatz 2 des Transplantationsgesetzes. Demnach gilt nicht als "finanzieller Gewinn oder anderer Vorteil" der Ersatz des Erwerbsausfalls und des Aufwandes, der der spendenden Person unmittelbar entsteht, der Ersatz von Schäden, welche die spendende Person durch die Entnahme erleidet, eine nachträgliche symbolische Geste der Dankbarkeit sowie die Überkreuz-Lebendspende.

Absatz 4 verpflichtet die Vertragsstaaten, in Betracht zu ziehen, die Entnahme menschlicher Organe bei lebenden oder verstorbenen Spenderinnen und Spendern als Straftat festzulegen, wenn die Entnahme ausserhalb des Rahmens ihres internen Transplantationssystems durchgeführt wird oder gegen wesentliche Grundsätze der internen Transplantationsregelungen verstösst.

Jeder Vertragsstaat ist somit frei, entsprechende Handlungen als Straftat zu bezeichnen. Mit diesem Ermessensspielraum will die Konvention die sehr unterschiedlichen Transplantationssysteme und Rechtsordnungen der verschiedenen Staaten berücksichtigen. Es soll keine Vereinheitlichung der verschiedenen Systeme angestrebt werden.

Das Transplantationsgesetz gibt den gesetzlichen Rahmen im Umgang mit Organen vor und verbietet und bestraft Handlungen, welche diesen Vorschriften zuwiderlaufen. Im Zusammenhang mit der Entnahme von Organen, Geweben und Zellen sind neben den in den Ausführungen zu Absatz 1 Buchstabe a der Konvention aufgeführten Vorschriften zudem die Meldepflicht für die Entnahme von Organen, Geweben und Zellen (Art. 24 Transplantationsgesetz) sowie die Bewilligungs- und Meldepflicht für die Transplantation von Organen, Geweben und Zellen (Art. 27 und 29 Transplantationsgesetz) mit entsprechender Strafandrohung (Art. 70 Abs. 1 Bst. d und f Transplantationsgesetz) zu beachten.

2.2.2 Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen zu Implantationszwecken oder zu an-

deren Zwecken als für eine Implantation (Art. 5)

Artikel 5 verpflichtet die Vertragsparteien, die Verwendung von Organen, die ohne informierte Einwilligung oder in nach internem Recht unzulässiger Weise entnommen wurden, oder für deren Entnahme ein finanzieller Gewinn oder ein vergleichbarer Vorteil angeboten oder gewährt wurde (d.h. unerlaubt entnommene Organe nach Art. 4 Abs. 1 der Konvention) zu Implantationszwecken oder zu jeglichen anderen Zwecken nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben. Artikel 5 kann ausschliesslich auf die Verwendung zur Implantation beschränkt, oder auf Implantationszwecke und andere, von der Vertragspartei festgelegte Zwecke, angewendet werden (vgl. Art. 30 Abs. 2 der Konvention). Die Schweiz sieht keine derartige Beschränkung vor und verzichtet darauf, einen entsprechenden Vorbehalt anzubringen.

Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b des Transplantationsgesetzes bestraft den Handel sowie die Entnahme und Transplantation von Organen, Geweben und Zellen, die gegen Entgelt oder durch Gewährung von Vorteilen erworben wurden. Die vorsätzliche Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c ist somit abgedeckt.

Das Transplantationsgesetz ist im Hinblick auf die Verwendung von unerlaubt entnommenen Organen nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention zu ergänzen; die Strafbarkeit der Transplantation eines Organs, das ohne Einwilligung entnommen wurde, ist durch das Transplantationsgesetz nicht abgedeckt (vgl. Ziff. 3.2).

2.2.3 Organimplantation ausserhalb des internen Transplantationssystems oder im Rahmen eines Verstosses gegen wesentliche Grundsätze des internen Transplantationsrechts (Art. 6)

Artikel 6 verpflichtet die Vertragsparteien, in Betracht zu ziehen, die Implantation von Organen nach ihrem internen Recht als Straftat zu umschreiben, wenn die Implantation ausserhalb des Rahmens ihres internen Transplantationssystems durchgeführt wird oder gegen wesentliche Grundsätze der internen Transplantationsregelungen verstösst.