Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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2.2.9 Sanktionen und Massnahmen (Art. 12)
Nach Absatz 1 dieser Bestimmung haben die Vertragsparteien dafür zu sorgen, dass die in der Konvention umschriebenen Straftaten mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen bedroht werden, einschliesslich Geldsanktionen und freiheitsentziehende Massnahmen, die zur Auslieferung führen können. Die strafbaren Handlungen gemäss der Konvention sind nach schweizerischem Recht mit einer freiheitsbeschränkenden Sanktion im Höchstmass von mindestens einem Jahr oder mit einer schwereren Sanktion bedroht (vgl. Art. 35 IRSG), so dass sie gemäss schweizerischem Recht auslieferungsfähig sind
Vorsätzliche Straftaten, die eine konkrete Gefährdung der Gesundheit des Menschen beinhalten, sind immer Verbrechen oder Vergehen. Dementsprechend ist die Auslieferung in jedem Fall möglich, sei es in Anwendung des europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 195745 oder anderer einschlägiger, für die Schweiz verbindlicher Verträge.
Absatz 2 verlangt, dass auch juristische Personen, die nach Artikel 11 verantwortlich gemacht werden, wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen, einschliesslich Geldsanktionen, unterliegen. Die betreffenden Sanktionsmassnahmen des schweizerischen Rechts sind in den Erläuterungen zu Artikel 11 der Konvention dargelegt.
Nach Absatz 3 haben die Vertragsparteien die Beschlagnahme und Einziehung der Erträge aus solchen Straftaten oder der dem Wert dieser Erträge entsprechenden Vermögensgegenstände zu ermöglichen (Bst. a). Weiter müssen die Vertragsstaaten die notwendigen Massnahmen treffen, um die vorübergehende oder endgültige Schliessung von Einrichtungen, die zur Begehung genutzt wurden, zu ermöglichen oder dem Täter oder der Täterin vorübergehend oder dauerhaft die Ausübung der Berufstätigkeit zu verbieten (Bst. b).
Diese Massnahmen sind fast alle durch das Strafgesetzbuch vorgesehen. Gestützt auf Artikel 70 StGB können Vermögenswerte eingezogen werden, die durch eine Straftat erlangt worden sind oder dazu bestimmt waren, eine Straftat zu veranlassen oder zu belohnen. Nach Artikel 71 StGB erkennt das Gericht auf eine Ersatzforderung des Staates in gleicher Höhe. Darüber hinaus sieht das Strafgesetzbuch insbesondere die Möglichkeit des Berufsverbots (Art. 67 StGB), der Veröffentlichung des Urteils (Art. 68 StGB) und des Strafregistereintrags (Art. 365 ff. StGB) vor. Das Transplantationsgesetz sieht vor, dass gestützt auf Artikel 65 Einrichtungen geschlossen werden können (vgl. Ziff. 2.2.8).
Somit ist für die Umsetzung von Artikel 12 der Konvention keine Gesetzesänderung notwendig.
2.2.10 Strafschärfungsgründe (Art. 13)
Diese Bestimmung verpflichtet die Vertragsparteien sicherzustellen, dass erschwerende Umstände bei der Festsetzung des Strafmasses für Straftaten nach der Konvention berücksichtigt werden können. Es handelt sich um Umstände, die das Gericht im schweizerischen Recht nach Artikel 47 StGB berücksichtigen muss.
Sind die Umstände nach Buchstabe a erfüllt (Gefährdung von Leben und Gesundheit), bemisst sich die Strafe nach dem StGB nach der Schwere der Verletzung. Der Vertrauensmissbrauch nach Buchstabe b lässt darauf schliessen, dass die Täterin oder der Täter mit besonderem Wissen und Willen gehandelt hat, was bei der Strafzumessung nach Artikel 47 Absatz 2 StGB berücksichtigt werden kann. Die Begehung der Straftat im Rahmen einer kriminellen Organisation (Bst. c) und die Beteiligung oder Unterstützung einer solchen Organisation stellen separate Straftaten im schweizerischen Recht dar, die nach den strafrechtlichen Konkurrenzregeln zu beurteilen sind (Art. 260terStGB). Die wiederholte Begehung (Bst. d) wird bei der Strafzumessung nach schweizerischem Recht seit jeher berücksichtigt (Art. 47 Abs. 1 StGB) und die Begehung der Straftat an einem Kind oder einer anderen besonders schutzbedürftigen Person (Bst. e) schliesslich ist als besonders verwerflich zu bewerten, worauf auch nach Artikel 47 Absatz 2 StGB Rücksicht genommen werden kann.