Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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Das Transplantationsgesetz verbietet in Artikel 6 Absatz 1, für die Spende von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen einen finanziellen Gewinn oder einen anderen Vorteil zu gewähren oder entgegenzunehmen. Es soll ausgeschlossen sein, dass Organe, Gewebe oder Zellen als solche verkauft werden. Geschützt werden einerseits lebende spendende Personen, deren Gesundheit nicht um wirtschaftlicher Vorteile willen beeinträchtigt werden soll. Andererseits sollen auch Angehörige nicht von einer Spende von Organen, Geweben oder Zellen einer verstorbenen Person profitieren. Bei der Spende von Organen, Geweben oder Zellen sollen nicht finanzielle Anreize die Absicht der Spenderin oder des Spenders bestimmen. Das Profitverbot erfasst nicht nur finanzielle Gewinne, sondern auch andere Vorteile wie z.B. Naturalien, Vorzugsbehandlungen, Beförderungen etc.
Das Profitverbot in Artikel 6 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes bezieht sich wie das in der Konvention (Abs. 1 Bst. b und c) auch auf die Spende von Organen von lebenden und verstorbenen Personen, allerdings spricht das Transplantationsgesetz von der Spende als Tathandlung, während Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a-c der Konvention ausschliesslich auf die Entnahme ausgerichtet ist.
Das Verbot der Entnahme und Transplantation von menschlichen Organen, Geweben oder Zellen, die mit Geld oder durch Gewährung von Vorteilen erworben worden sind, findet sich in Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Transplantationsgesetzes. Diese Bestimmung soll mit Blick auf den Mangel an verfügbaren Organen verhindern, dass die gesundheitliche Notlage kranker Menschen ausgenutzt wird.
Sowohl die unerlaubte Spende nach Artikel 6 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes wie auch die unerlaubte Entnahme nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b des Transplantationsgesetzes stellen ein Vergehen dar (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. a und b des Transplantationsgesetzes).
Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Konvention wird durch das Transplantationsgesetz (Art. 69 Abs. 1 Bst. b Transplantationsgesetz) nicht ganz abgedeckt:
Betreffend Buchstabe b besteht ein Unterschied zwischen "anbieten eines finanziellen Gewinns" nach der Konvention und "gegen Entgelt erworben" nach dem Transplantationsgesetz.
Auch in Bezug auf Buchstabe c besteht eine Differenz. Unerlaubt ist die Entnahme nach der Konvention, wenn einer oder einem Dritten als Entschädigung für die Entnahme Geld oder etwas Vergleichbares angeboten wird. Das Transplantationsgesetz verbietet die Entnahme, weil der Spenderin oder dem Spender ein Entgelt oder ein Vorteil gewährt wurde - und nicht der entnehmenden Person.
Das Transplantationsgesetz muss daher diesbezüglich ergänzt werden.
Absatz 2 sieht die Möglichkeit vor, zu Absatz 1 Buchstabe a bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunde einen restriktiven Vorbehalt, beschränkt auf Ausnahmefälle von Lebendspenderinnen und Lebendspendern und im Einklang mit geeigneten Schutzmassnahmen oder Bestimmungen hinsichtlich der Einwilligung nach internem Recht anzubringen und so davon abzusehen, eine Handlung nach dieser Bestimmung als Straftat zu umschreiben. Damit sollen Ausnahmefälle abgedeckt werden, in denen die spendende Person nicht einwilligungsfähig ist und eine Einwilligung nur von einer nach internem Recht festgelegten zuständigen Institution oder berechtigten Person erfolgen kann.
Die Schweiz wird dazu keinen Vorbehalt anbringen; das Schweizer Recht stimmt mit Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a der Konvention überein. Artikel 13 Absatz 1 des Transplantationsgesetzes verbietet die Entnahme von Organen, Geweben oder Zellen bei urteilsunfähigen oder minderjährigen Personen. Gemäss Absatz 2 dürfen nur ausnahmsweise regenerierbare Gewebe oder Zellen entnommen werden.
Absatz 3 präzisiert, dass unter dem Ausdruck "finanzieller Gewinn oder vergleichbarer Vorteil" in Absatz 1 Buchstaben b und c nicht die finanzielle Entschädigung für den Erwerbsausfall und andere vertretbare Auslagen, die durch die Entnahme oder die damit verbundenen medizinischen Untersuchungen entstehen, eingeschlossen sind. Auch nicht inbegriffen ist die Entschädigung im Fall eines Schadens, der mit der Organentnahme zusammenhängt, ausgenommen der Verlust des Organs selbst. Mit dieser Präzisierung soll die rechtmässige Entschädigung von Organspenderinnen und Organspendern von der verbotenen Praxis abgegrenzt werden. Ein "finanzieller Gewinn oder vergleichbarer Vorteil" ist weit zu verstehen: Der Gewinn kann einer Spenderin oder einem Spender oder einem Dritten angeboten werden,