Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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durch das geltende Recht erfüllt.
2.4.3 Zeugenschutz (Art. 20)
Die Parteien haben nach Artikel 20 der Konvention dafür zu sorgen, dass Zeugen sowie ihre Angehörigen und nahe stehende Personen in Strafverfahren nach dieser Konvention wirksam vor Vergeltung und Einschüchterung geschützt werden. Dasselbe gilt für Opfer, sofern sie Zeugen sind.
Die Zeugen werden in der Schweiz durch die Art. 162 ff. StPO und das Zeugenschutzgesetz56 geschützt.
2.5 Kapitel V: Präventive Massnahmen
2.5.1 Massnahmen auf nationaler Ebene (Art. 21)
Artikel 21 Absatz 1 schreibt den Vertragsparteien vor, auf nationaler Ebene ein transparentes System für die Transplantation von menschlichen Organen zu erstellen (Bst. a), allen Patientinnen und Patienten einen gleichberechtigten Zugang zu Transplantationsleistungen zu gewährleisten (Bst. b) und Informationen zu den Straftaten, die unter diese Konvention fallen, zu sammeln, zu analysieren und unter den Behörden auszutauschen (Bst. c).
Gemäss Absatz 2 sollen für die Verhinderung und Bekämpfung des Organhandels medizinische Fachpersonen und öffentliche Angestellte informiert und geschult werden (Bst. a). Zudem sollen Kampagnen zur Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Rechtswidrigkeit und die Gefahren des Handels mit menschlichen Organen durchgeführt werden (Bst. b).
Absatz 3 fordert die Vertragsparteien schliesslich auf, Werbung, die sich auf den Bedarf nach menschlichen Organen oder deren Verfügbarkeit bezieht, im Hinblick auf das Anbieten oder Fordern eines finanziellen Gewinns oder eines vergleichbaren Vorteils zu verbieten.
Die in Absatz 1 Buchstaben a und b geforderten Massnahmen sind in der Schweiz mit dem Erlass und der Umsetzung des Transplantationsgesetzes bereits erfüllt. Die Schweiz verfügt über ein nationales Transplantationssystem und die diskriminierungsfreie Zuteilung von Organen wird über Artikel 17 des Transplantationsgesetzes gewährleistet. Artikel 59 des Transplantationsgesetzes regelt die Datenbekanntgabe.
In Buchstabe c geht es in erster Linie um die Sammlung, Analyse und den Austausch von Informationen zu den Straftaten zwischen den Behörden im Bereich der Transplantation von Organen. Für die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen gemäss dem Transplantationsgesetz sind grundsätzlich die Kantone zuständig, weshalb aus strafrechtlicher Sicht in diesem Zusammenhang die Verordnung über die Mitteilung kantonaler Strafentscheide57 relevant ist. Geschieht Organhandel im internationalen Kontext und im Bereich der organisierten Kriminalität, kommt ein Organhandelsdelikt vor das Bundesstrafgericht. Dieses hat, sofern spezialgesetzlich vorgesehen, gestützt auf Artikel 68 Absatz 2 des Strafbehördenorganisationsgesetzes58 eine Mitteilungspflicht an andere Bundesbehörden.
Absatz 2 Buchstabe a geht etwas weiter als Artikel 53 des Transplantationsgesetzes, der dem Bund erlaubt, Fort- und Weiterbildungsprogramme durchzuführen oder zu unterstützen. Absatz 2 Buchstabe a muss aber nur bei Bedarf im nationalen Recht umgesetzt werden. Artikel 61 des Transplantationsgesetzes nennt die Information der Öffentlichkeit über das Thema Organhandel zwar nicht explizit, diese Information kann aber ohne Weiteres auch dieses Thema zum Gegenstand haben. Zudem bezweckt das Transplantationsgesetz unter anderem, den Organhandel zu verhindern.
Das Schweizer Recht kennt - mit Bezug auf Absatz 3 - zwar kein explizites Werbeverbot für den Organhandel, der Begriff "Organhandel" schliesst ein solches aber mit ein (vgl. dazu Ziff. 3.2).
56 Bundesgesetz vom 23. Dezember 2011 über den ausserprozessualen Zeugenschutz (ZeugSG), SR 312.2
57 SR 312.3
58 Bundesgesetz vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG), SR 173.71