Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten

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erst nach der Annahme durch alle Vertragsparteien in Kraft.

2.9 Kapitel IX: Schlussbestimmungen (Art. 28 - 33)

Die Schlussbestimmungen der Konvention entsprechen weitgehend denjenigen anderer Konventionen des Europarates.

Nach Artikel 28 steht der Beitritt zur Konvention nicht nur den Mitgliedstaaten des Europarats offen, sondern auch der Europäischen Union und den Nichtmitgliedstaaten, die Beobachterstatus im Europarat haben. Weitere Staaten können eingeladen werden.

Artikel 29 der Konvention betrifft die Ausdehnung des räumlichen Geltungsbereichs der Konvention auf einzelne Hoheitsgebiete mit Sonderstatus. Die Schweiz ist davon nicht betroffen.

Artikel 30 der Konvention hält fest, dass ausschliesslich die in der Konvention vorgesehenen Vorbehalte bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde zulässig sind.

Nach Artikel 31 begleitet der Ausschuss der Vertragsparteien in enger Zusammenarbeit mit dem europäischen Ausschuss für Strafrechtsfragen (CDPC) sowie anderen einschlägigen zwischenstaatlichen oder wissenschaftlichen Ausschüssen des Europarats die Anwendung dieser Konvention und erleichtert nötigenfalls die gütliche Lösung von allfälligen Schwierigkeiten bei ihrer Anwendung.

Gemäss Artikel 32 kann die Konvention mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden.

3 Anpassungen im Schweizerischen Recht und Vorbehalte

3.1 Grundzüge der Änderung des Transplantationsgesetzes

Die Umsetzung der Konvention bedarf einer Revision des Transplantationsgesetzes, konkret des Zwecks (Art. 1), des Geltungsbereichs (Art. 2), der Verbots-Bestimmungen in den Artikeln 6 und 7 sowie der Strafbestimmungen in Artikel 69. Auch die Meldung von Strafurteilen wird neu im Transplantationsgesetz vorgesehen (Art. 71).

Infolge der Ausweitung des Zwecks und des Geltungsbereichs des Transplantationsgesetzes auf den Handel zu anderen Zwecken als der Transplantation auf den Menschen, erübrigt sich eine Anpassung des Strafgesetzbuchs und des Humanforschungsgesetzes.

3.2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln des Transplantationsgesetzes

Art. 1 Abs. 3 Zweck

Infolge der Erweiterung des Geltungsbereichs (vgl. die Ausführungen zu Art. 2 Abs. 1 unten) muss auch der Zweck angepasst werden. Dabei kann der geringfügigen Erweiterung des Geltungsbereichs bezüglich des Gesetzeszwecks in Absatz 3 so Rechnung getragen werden, dass der Bezug auf die Anwendung der Transplantationsmedizin beim Menschen gestrichen wird.

Art. 2 Abs. 1 Geltungsbereich

Das Transplantationsgesetz erfasst den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen nur dann, wenn sie zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind. Die Organhandelskonvention erfasst demgegenüber den Handel mit menschlichen Organen auch zu sonstigen Zwecken. Gemeint sind damit "sämtliche andere Zwecke" als denjenigen der Transplantation. Mögliche Anwendungsbereiche für Organe, welche nicht im Hinblick oder im Zusammenhang mit einer beabsichtigten Transplantation gehandelt werden, sind die wissenschaftliche Forschung, die Aus- und Weiterbildung sowie die Verwendung von Organen zur Gewinnung oder zur Devitalisierung von Geweben oder Zellen. Beispiele sind etwa die Verwendung von Herzklappen eines unerlaubt entnommenen Herzens oder die Verwendung von Zellen eines unerlaubt entnommenen Organs für Zelltherapien. Die offene Formulierung des Konventionstexts soll den Fortschritten der wissenschaftlichen Forschung und den künftigen Entwicklungen Rechnung tragen.