Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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Des Weiteren enthält das Transplantationsgesetz einen qualifizierten Tatbestand und sieht für die gewerbsmässige Tatbegehung von Vergehen eine höhere Strafe vor.
Die Bestimmung der Konvention wird somit durch das geltende Recht abgedeckt.
2.2.11 Vorstrafen (Art. 14)
Die in Artikel 14 der Konvention enthaltene Verpflichtung, von einer anderen Vertragspartei erlassene Strafurteile zu berücksichtigen, wird durch Artikel 47 StGB zu den Kriterien der Strafzumessung abgedeckt.
2.3 Kapitel III: Strafprozessrecht
2.3.1 Einleitung und Fortführung von Verfahren (Art. 15)
Nach Artikel 15 der Konvention dürften die Ermittlungen wegen oder die Strafverfolgung von Straftaten nach der Konvention nicht von einer Anzeige abhängig gemacht werden; das Verfahren muss auch bei einem Rückzug der Anzeige fortgeführt werden können.
Die strafbaren Handlungen gegen Leib und Leben nach dem StGB sowie nach den Artikeln 69 und 70 des Transplantationsgesetzes werden von Amtes wegen verfolgt (vgl. Art. 30ff. StGB). Somit erfüllt das schweizerische Recht diese Anforderungen der Konvention.
2.3.2 Strafrechtliche Ermittlungen (Art. 16)
Gemäss Artikel 16 gewährleisten die Parteien wirksame strafrechtliche Ermittlungen und eine wirksame Strafverfolgung von Straftaten nach der Konvention in Übereinstimmung mit den Grundsätzen ihres internen Rechts.
Die Verfolgung und Beurteilung strafbarer Handlungen sind gemäss dem Transplantationsgesetz Sache der Kantone (Art. 71 Abs. 1 Transplantationsgesetz). Die von den kantonalen Strafbehörden durchgeführten Verfahren unterstehen der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO46). Diese ermöglicht den Personen, die für die Untersuchung zuständig sind, alle klassischen Ermittlungen einzusetzen (u.a. Einvernahmen, Durchsuchungen, Beschlagnahmen, Auskunftsersuchen, Beizug von Sachverständigen), die eine wirksame Verfolgung der Straftaten sicherstellen.
2.3.3 Internationale Zusammenarbeit (Art. 17)
Nach Artikel 17 Absätze 1 und 2 der Konvention arbeiten die Vertragsparteien nach Massgabe der anzuwendenden völkerrechtlichen Übereinkünfte und ihres internen Rechts im grösstmöglichen Umfang zusammen. Als Bereiche werden Ermittlungen und Strafverfahren, Beschlagnahmen und Einziehungen sowie Auslieferung und Rechtshilfe genannt.
Die einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkünfte, zu deren Vertragsparteien die Schweiz gehört, sind unter anderem das Europäischen Übereinkommen vom 20. April 195947 über die Rechtshilfe in Strafsachen sowie dessen zweites Zusatzprotokoll48 und das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 195749 sowie seine vier Zusatzprotokolle50. Hinzu kommen die Übereinkommen vom 8. November 199051 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten, das Übereinkommen vom 21. März 198352 über die Überstellung verurteilter Personen und dessen Zusatzprotokoll53 neben weiteren strafrechtlichen Übereinkünften des Europarats und
46Schweizerische Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (Strafprozessordnung, StPO), SR 312.0
47 SR 0.351.1
48 SR 0.351.12
49 SR 0.353.1
50 SR 0.353.11, 0.353.12, 0.353.13 und 0.353.14
51 SR 0.311.53
52SR 0.343