Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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2.1 Kapitel I: Zweck, Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
2.1.1 Zweck (Art. 1)
Zweck der Konvention ist:
- die Verhütung und Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen, indem bestimmte Handlungen strafrechtlich verfolgt werden (Abs. 1 Bst. a),
- der Schutz der Rechte der Opfer von Straftaten, welche Gegenstand der Konvention sind (Abs. 1 Bst. b), und
- die Erleichterung der nationalen und internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen (Abs. 1 Bst. c).
Absatz 2 sieht die Schaffung eines spezifischen Folgemechanismus vor (Art. 23 und 25), mit dem eine wirksame Umsetzung der Konvention gewährleistet werden soll.
Der Zweck der Konvention stimmt mit dem einschlägigen schweizerischen Recht überein.
Das Transplantationsgesetz vom 8. Oktober 200426 bezweckt unter anderem, den missbräuchlichen Umgang mit Organen, Geweben und Zellen, insbesondere den Handel mit Organen, zu verhindern (Art. 1 Abs. 3 Transplantationsgesetz). Diesem Zweck dient in erster Linie das Handelsverbot in Artikel 7 des Transplantationsgesetzes. Wer gegen das Handelsverbot verstösst, begeht ein Vergehen nach Artikel 69 Absatz 1 Buchstabe b und wird bestraft. Das Organhandelsverbot ist bereits auf Verfassungsstufe (Art. 119a Abs. 3 BV27) festgehalten.
In der Schweiz werden Personen, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt werden, durch das Bundesgesetz vom 23. März 200728 über die Hilfe an Opfer von Straftaten (Opferhilfegesetz, OHG) geschützt. Dieser Schutz ist allerdings, Leistungen der Beratungsstellen vorbehalten29, auf Straftaten begrenzt, die in der Schweiz stattgefunden haben.
Das Transplantationsgesetz regelt die internationale Zusammenarbeit im Bereich der Transplantationsmedizin in Artikel 52. Darin wird u.a. festgehalten, dass der Bund Massnahmen trifft, um den Austausch von Informationen zu erleichtern und den Organhandel aktiv zu bekämpfen. Ein nützliches Mittel dazu ist z.B. die Einsitznahme in internationale Gremien.
Die Zusammenarbeit der Schweiz mit dem Ausland erfordert einen gewissen Daten- und Informationsaustausch mit ausländischen Behörden und internationalen Organisationen (Art. 60 Transplantationsgesetz). Absatz 2 legt die Voraussetzungen für die Weitergabe von vertraulichen Daten an ausländische Behörden und Institutionen und internationale Organisationen fest. Eine Weitergabe von vertraulichen Daten kann etwa im Rahmen von völkerrechtlichen Vereinbarungen oder Beschlüssen erfolgen. Zudem ist eine Weitergabe auch möglich, um illegalen Handel aufzudecken.
2.1.2 Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen (Art. 2)
Die Konvention gilt gemäss Artikel 2 Absatz 1 für den Handel mit menschlichen Organen zu Transplantations- oder sonstigen Zwecken sowie für andere Formen der unerlaubten Entnahme und der unerlaubten Implantation.
Unter den Ausdruck "sonstige Zwecke" fallen sämtliche andere Zwecke als derjenige der Transplantation, für die unerlaubt entnommene Organe verwendet werden könnten, wie z.B. für die wissenschaftliche Forschung und die Verwendung von Organen zur Gewinnung von Geweben und Zellen für die Herstellung von Medizinprodukten.
26 SR 810.21
27 SR 101
28 SR 312.5
29 Artikel 3 Absatz 2 OHG.