Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten
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Mit "anderen Formen der unerlaubten Entnahme und der unerlaubten Implantation" sind ausschliesslich die Handlungen in Artikel 4 Absatz 4 und Artikel 6 zu verstehen.
Nicht in den Geltungsbereich der Konvention fallen der Handel mit Geweben und Zellen sowie der Handel mit Arzneimitteln, die aus menschlichen Organen oder Teilen von menschlichen Organen hergestellt werden.
Artikel 2 Absatz 2 umschreibt die für die Anwendung der Konvention wesentlichen Begriffe:
Der Ausdruck "Handel mit menschlichen Organen" kann unterschiedliche kriminelle Handlungen mit verschiedenen Akteuren umfassen. Aufgrund der Komplexität der kriminellen Handlungen wurde auf eine umfassende Definition verzichtet. Stattdessen wird in Artikel 2 Absatz 2 auf Bestimmungen zum materiellen Strafrecht verwiesen, welche strafbaren Handlungen aufführen, die als Organhandel zu qualifizieren sind (Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5, 7, 8 und 9).
Die Definition von "menschlichem Organ" entspricht der international anerkannten Definition in der Richtlinie 2010/53/EU30 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe.
Das Transplantationsgesetz gilt für den Umgang mit Organen, Geweben und Zellen menschlichen und tierischen Ursprungs sowie daraus hergestellten Produkten, die zur Transplantation auf den Menschen bestimmt sind (Art. 2 Abs. 1). Mit "Umgang" werden sämtliche Tätigkeiten von der Entnahme bis zur Transplantation erfasst. Der Geltungsbereich des Transplantationsgesetzes geht damit weiter als jener der Konvention, welcher sich ausschliesslich auf den Organhandel bezieht. Das Transplantationsgesetz umfasst neben Organen auch Gewebe und Zellen, wobei diese auch tierischen Ursprungs sein können. Massgebend ist, dass Organe, Gewebe oder Zellen für die Übertragung auf den Menschen - also zu Transplantationszwecken - bestimmt sein müssen.
Das Kommerzialisierungsverbot in Artikel 9 des Humanforschungsgesetzes (HFG)31 verbietet, den menschlichen Körper oder dessen Teile als solche zu Forschungszwecken gegen Entgelt oder einen anderen geldwerten Vorteil zu veräussern oder zu erwerben. Die Verwendung unerlaubt entnommener Organe zu Forschungszwecken wird in Artikel 62 Absatz 1 Buchstabe c HFG für strafbar erklärt.
Das Transplantationsgesetz enthält in Artikel 3 verschiedene Begriffsbestimmungen. Die Begriffsbestimmung "Organe" stimmt mit jener in der Konvention überein.
Der Begriff "Organhandel" wird im Transplantationsgesetz nicht definiert.
2.1.3 Nichtdiskriminierungsgrundsatz (Art. 3)
Dieser Artikel enthält ein Diskriminierungsverbot bezüglich der Umsetzung, namentlich betreffend des Schutzes der Rechte der Opfer.
Ein ähnlich konzipiertes, inhaltlich etwas umfassenderes Diskriminierungsverbot ist in Artikel 5 des Übereinkommens über die Rechte der Menschen mit Behinderung32 enthalten, welches für die Schweiz am 15. Mai 2014 in Kraft getreten ist.
2.2 Kapitel II: Materielles Strafrecht
Kapitel II enthält die Bestimmungen zum materiellen Strafrecht der Konvention. Die Vertragsparteien sind nur verpflichtet, die Handlungen in den zwingenden Bestimmungen unter Strafe zu stellen, wenn diese vorsätzlich begangen werden. Es steht ihnen allerdings frei, auch die fahrlässige Tatbegehung zu bestrafen.
Die Konvention fokussiert bezüglich der Täterschaft auf Personen, die Organe entnehmen oder trans-
30 Richtlinie 2010/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 über Qualitäts- und Sicherheitsstandards für zur Transplantation bestimmte menschliche Organe. OJ L 207, 6.8.2010 p. 14-29
31 Humanforschungsgesetz vom 30. September 2011 (HFG), SR 810.30
32 SR 0.109