Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2017/84: Genehmigung des Übereinkommens des Europarats gegen den Handel mit menschlichen Organen (Organhandelskonvention) und seine Umsetzung (Änderung des Transplantationsgesetzes) · 33 Seiten

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stattfand, zur Unterzeichnung aufgelegt. Bei dieser Gelegenheit unterzeichneten 14 Länder die Konvention: Albanien, Belgien, Griechenland, Italien, Luxemburg, Republik Moldawien, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Spanien, Tschechische Republik, Türkei und Vereinigtes Königreich. Die Konvention liegt auch für die Europäische Union, Nicht-Mitgliedstaaten mit Beobachterstatus im Europarat und andere Nicht-Mitgliedstaaten des Europarats auf Einladung des Ministerkomitees zur Unterzeichnung auf, was ihr potenziell eine globale Wirkung verleiht.

Die Schweiz beteiligte sich aktiv an den Arbeiten, die zur Verabschiedung der Konvention führten, und unterstützt vollumfänglich das damit verfolgte Ziel. Sie hat das Übereinkommen am 10. November 2016 unterzeichnet.

1.2 Verlauf der Verhandlungen und Verhandlungsergebnis

2011 erteilte das Ministerkomitee des Europarats der Expertengruppe zur Bekämpfung des Handels mit menschlichen Organen, Geweben und Zellen (PC-TO), der die Schweiz angehört, den Auftrag, einen Entwurf für eine strafrechtliche Konvention gegen den Organhandel und allenfalls einen Entwurf für ein Zusatzprotokoll über die Bekämpfung des Handels mit menschlichen Geweben und Zellen auszuarbeiten.

Am 9. Juli 2014 verabschiedete das Ministerkomitee das Übereinkommen gegen den Handel mit menschlichen Organen und beschloss, die Ausarbeitung eines Zusatzprotokolls über die Bekämpfung des Handels mit menschlichen Geweben und Zellen auf später zu verschieben. Die Konvention wurde am 25. März 2015 zur Unterzeichnung aufgelegt. 18 Mitgliedstaaten des Europarats (einschliesslich der Schweiz) haben sie unterzeichnet, und vier haben sie ratifiziert: Albanien, Republik Moldawien, Norwegen und Tschechische Republik (Stand per 2. Oktober 2017)15.

Die Konvention ist das erste strafrechtliche Abkommen, das sich spezifisch mit der Bekämpfung des Organhandels befasst. Dieses Instrument beruht auf einem Kompromiss, der den Staaten ermöglicht, Vorbehalte gegenüber gewissen Bestimmungen der Konvention anzubringen. Diese Möglichkeit ist namentlich für Artikel 4 vorgesehen, so dass die Staaten entscheiden können, in Ausnahmefällen die Organentnahme ohne freie Einwilligung der lebenden Spenderin oder des lebenden Spenders zuzulassen. Diese Möglichkeit des Vorbehalts wurde von manchen Delegationen, darunter denjenigen aus Deutschland und der Schweiz, scharf kritisiert, denn sie verstösst gegen ein anderes Instrument des Europarats, nämlich die Biomedizinkonvention, welche die Entnahme von Organen und nicht regenerierbarem Gewebe bei einwilligungsunfähigen Personen verbietet. Das Schweizer Recht untersagt ebenfalls ausnahmslos die Organentnahme bei lebenden minderjährigen oder urteilsunfähigen Personen. Als die Konvention zur Unterzeichnung aufgelegt wurde, wies man noch einmal darauf hin, dass diese Vorbehaltsklausel sehr restriktiv und nur in Ausnahmefällen anzuwenden ist.

Schliesslich wurde festgehalten, dass es den Staaten frei steht, über die Bestimmungen der Konvention hinauszugehen und weitere Regelungen einzuführen, welche die Bekämpfung des Organhandels oder die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich fördern.

1.3 Überblick über den Inhalt des Übereinkommens

Das neue Übereinkommen beruht auf dem 3-P-Ansatz: prosecution (Strafverfolgung bei Delikten), protection of victims (Opferschutz) und prevention (Vorbeugung). Es bekämpft die gesamte Deliktkette in Zusammenhang mit dem Organhandel, der zentrale Punkt bleibt jedoch die Organentnahme ohne Einwilligung der Spenderin oder des Spenders oder gegen Entgelt. Wenn einer dieser Tatbestände gegeben ist, spielt der Zweck der Entnahme (Transplantation, Forschung usw.) keine Rolle.

Das Übereinkommen beinhaltet 9 Kapitel und 33 Artikel. Das Kapitel I (Art. 1–3) definiert den Zweck, den Geltungsbereich und die Begrifflichkeiten. Der Geltungsbereich umfasst den Handel mit menschli-

15 Chart of signatures and ratifications of Treaty 216: http://www.coe.int/en/web/conventions/full-list/-/conventions/treaty/216/signatures?p_auth=zOTL8HVC